Gleiches gilt für eine Personengesellschaft, z. B. eine GbR oder eine PartG, deren Gesellschafter jeweils freiberuflich tätig sind. Auch hierzu gibt es in § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG einen Verweis auf die entsprechend anzuwendenden Regeln der Mitunternehmerschaft.

Die Auswirkungen auf den Umfang des Betriebsvermögens und die Gewinnermittlung sind analog anzuwenden. Doch vor allem die Abfärbetheorie ist bei einer freiberuflichen Tätigkeit in der Praxis ein wichtiger Bereich. Denn Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit[1] liegen nur vor, wenn

  • alle Gesellschafter der Personengesellschaft der Art nach eine freiberufliche Tätigkeit ausüben

und

  • auch alle Gesellschafter dazu eine entsprechende persönliche Qualifikation mitbringen.[2]

Ist dies nicht der Fall, gelten die Einkünfte der Personengesellschaft insgesamt als gewerbliche Einkünfte, sodass diese auch der Gewerbesteuer[3] unterliegen.

Hingegen ist eine Sozietät aus Angehörigen verschiedener freier Berufe unschädlich; allein deshalb liegt noch keine gewerbliche Mitunternehmerschaft vor.[4]

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