Der steuerrechtliche Sonderstatus der Vergütungen an die Gesellschafter wirkt sich auch auf den Umfang des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft aus. Die vom Gesellschafter an die Gesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter sind Sonderbetriebsvermögen.

Damit setzt sich das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft wie folgt zusammen:

  • Das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft. Dies sind alle dem Betrieb unmittelbar dienenden Wirtschaftsgüter, die im Eigentum der gewerblich tätigen Personengesellschaft oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft stehen.
  • Das Sonderbetriebsvermögen I. Hierzu gehören Wirtschaftsgüter, die zwar im Eigentum des Mitunternehmers stehen, von diesem aber der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden. Das kann z. B. ein an die Gesellschaft vermietetes Betriebsgrundstück oder ein gewährtes Darlehen sein.[1]
  • Das Sonderbetriebsvermögen II. Dabei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung eines Gesellschafters an der Gesellschaft dienen. Typisches Beispiel ist der Geschäftsanteil eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH.[2]

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