Als Einkünfte einer Personengesellschaft gelten

  • der Gewinn. Dies betrifft die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit – die sog. Gewinneinkünfte.
  • der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Dies gilt für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und die Sonstigen Einkünfte. Diese Einkunftsarten werden folglich als Überschusseinkünfte bezeichnet.

3.1 Gewinnermittlung

Der Gewinn einer Personengesellschaft ermittelt sich – unabhängig von der Rechtsform – nach den für alle Gewinneinkünfte erzielenden Personen gleichermaßen geltenden allgemeinen Regelungen in §§ 47i EStG. Auf welche Weise der Gewinn zu ermitteln ist, bestimmt sich ebenfalls nach den grundsätzlichen Regeln. Damit sind die jeweilige Rechtsform, die ggf. geltenden Normen des HGB bzw. die jeweilige Betriebsgröße nach Umsatz und Gewinn maßgebend.

  • Besteht eine Buchführungspflicht, erfolgt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.[1]
  • Besteht keine Verpflichtung Bücher zu führen und erfolgt dies auch nicht freiwillig, ermittelt sich der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben – die Einnahmen-Überschussrechnung.[2]

Da bei Personengesellschaften, die Gewinneinkünfte erzielen, i. d. R. auch die Voraussetzungen für eine Mitunternehmerschaft vorliegen werden, müssen zusätzlich die mitunternehmerschaftlichen Sonderbestimmungen beachtet werden.[3]

3.2 Überschussermittlung

Einfacher ist dagegen die Ermittlung der Einkünfte bei den Nicht-Gewinneinkünften, bei denen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten maßgebend ist.[1] Die Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart werden um alle damit zusammenhängenden Aufwendungen, die sog. Werbungskosten, gemindert.

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