Für die Bestandteile des Jahresabschlusses von klassischen Personenhandelsgesellschaften ist § 242 Abs. 3 HGB die maßgebliche Bestimmung.[1] Hiernach besteht der Jahresabschluss aus:

  • Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung.

Dies gilt auch dann, wenn die Personenhandelsgesellschaft nach den Bestimmungen des PublG zur Rechnungslegung verpflichtet ist,[2] es sei denn, Spezialgesetze schreiben etwas anderes vor.[3]

[1] Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 242 HGB Rz. 9 ff.

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