Vermögensübertragungen zwischen nahen Angehörigen können wie zwischen fremden Dritten abgewickelt werden. Ohne Vereinbarungen eines Entgelts kann bei Vermögensübertragungen zwischen nahen Angehörigen jedoch davon ausgegangen werden, dass die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Ein unentgeltlicher Vorgang liegt auch dann vor, wenn das vom Angehörigen übernommene Kapitalkonto negativ ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob das negative Kapitalkonto des bisherigen Einzelunternehmers durch Verluste oder durch Entnahmen entstanden ist. Durch vorherige Entnahmen des Einzelinhabers kann bereits ein gewisser Ausgleich für die unentgeltliche Übertragung erreicht werden.

Die unentgeltliche Aufnahme eines Angehörigen in ein Einzelunternehmen bzw. in eine Einzelpraxis erfolgt nach § 6 Abs. 3 EStG mit dem Buchwert. Die Übernahme zum Buchwert ist zwingend.

Bei der Buchwertfortführung bleibt es auch dann, wenn der bisherige Betriebsinhaber Wirtschaftsgüter nicht als gemeinschaftliches Eigentum auf die Personengesellschaft überträgt, sondern innerhalb der Gesellschaft als sein Sonderbetriebsvermögen ausweist.

 

Aufnahme eines Kindes ins Unternehmen

Herr Huber betreibt ein Einzelunternehmen. Der Buchwert seines Betriebsvermögens (einschließlich Büroräume) beträgt 80.000 EUR. Der Buchwert der Büroräume ist darin mit 35.000 EUR enthalten. Herr Huber nimmt seinen Sohn in das bisherige Einzelunternehmen auf. Nach dieser Aufnahme sind Herr Huber und sein Sohn zu jeweils 50 % am Vermögen von 80.000 EUR, an den stillen Reserven sowie am Gewinn und Verlust beteiligt.

Will Herr Huber die Büroräume in seinem Eigentum behalten, sind nach der Aufnahme seines Sohnes beide zu jeweils 50 % am Vermögen von (80.000 EUR – 35.000 EUR =) 45.000 EUR, an den darauf entfallenden stillen Reserven sowie am Gewinn und Verlust beteiligt.

 

Kontierungs-Praxis-Fazit:

Ohne anderweitige Vereinbarungen wird der Gewinn einer Personengesellschaft gleichmäßig auf die Gesellschafter verteilt. Diese Aufteilung berücksichtigt nicht, dass die individuelle Situation der jeweiligen Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter davon abweichende Regelungen nahelegen kann.

Es ist daher fast immer sinnvoll, die Gewinnverteilung frei zu vereinbaren, wobei folgende Punkte unbedingt berücksichtigt werden sollten:

  • die unterschiedliche Höhe des eingebrachten Kapitals,
  • die unterschiedliche Arbeitsleistung der einzelnen Gesellschafter,
  • die Anschaffung von unterschiedlich teuren Firmenfahrzeugen, bei denen unterschiedliche Beträge für die Privatnutzung zu erfassen sind,
  • die individuellen Vorstellungen bei bestimmten Betriebsausgaben, z. B. bei Bewirtungskosten (hier kann Zuordnung zu dem Gesellschafter erfolgen, der die Ausgaben veranlasst hat).

Die Gesellschafter sollten von vornherein im Gesellschaftervertrag schriftlich festlegen, wie die Gewinnverteilung konkret aussehen soll. Unabhängig davon sind Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zu beurteilen. Diese werden unmittelbar dem Gesellschafter zugerechnet, der davon betroffen ist.

Werden Verträge unter nahen Angehörigen geschlossen, sollte darüber hinaus beachtet werden, dass diese regelmäßig

  • in ihren Inhalten einem Fremdvergleich standhalten und
  • tatsächlich durchgeführt werden.
  • Bei Verträgen mit Kindern sollte darauf geachtet werden, dass diese auch selbst über ihr Vermögen verfügen können.
  • Es sollte regelmäßig beim Vormundschaftsgericht eine Genehmigung der Verträge eingeholt werden und ggf. ein Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn die Kinder noch minderjährig sind.
  • Werden Beteiligungen oder aber die Geldmittel zu ihrem Erwerb schenkungsweise dem Erwerber angetragen, sollten diese notariell beurkundet werden.
  • Werden bei einer stillen Gesellschaft Einlagen durch Schenkung erbracht, gilt eine Rendite von 15 % als angebracht, wenn eine Verlustbeteiligung ebenfalls vorgesehen ist. Diese Renditehöhe sollte daher nicht überschritten werden.

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