Sonderbetriebsvermögen des Erblassers wird zivilrechtlich Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, fällt also in das ungeteilte Nachlassvermögen. Das gilt auch, wenn bei einer zeitnahen Auseinandersetzung das Sonderbetriebsvermögen auf den qualifizierten Nachfolger-Erben übergeht.[1]

Folge davon ist, dass der qualifizierte Gesellschafter-Nachfolger den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Sonderbetriebsvermögen zum Buchwert fortführen muss.[2] In Höhe der Erbquote des nichtqualifizierten Miterben wird das Sonderbetriebsvermögen Privatvermögen. Insoweit entsteht ein nichtbegünstigter Entnahmegewinn, der dem Erblasser zuzurechnen ist.[3] Er war es, der mit der gesellschaftsvertraglichen Regelung der qualifizierten Nachfolgeklausel den teilweisen Übergang des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen ausgelöst hat.

 
Praxis-Beispiel

Sonderbetriebsvermögen wird Privatvermögen

V ist zu 80 % an der X-KG als Kommanditist beteiligt. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehört ein bebautes Grundstück. V stirbt, Erben werden seine Ehefrau M zu ½ und seine beiden Kinder S und T zu je ¼. Aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel werden nur die beiden Kinder Gesellschafter der KG.

Der auf die Ehefrau entfallende Grundstücksanteil wird Privatvermögen, der Entnahmegewinn ist als laufender Gewinn dem Erblasser V zuzurechnen.

 
Praxis-Tipp

Vermeidung der Realisierung von stillen Reserven

Die Realisierung der Hälfte der stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen ist vermeidbar, wenn nur die Kinder Erben werden und die Ehefrau des A Vermächtnisse erhält, die im Ergebnis einen Wert von 50 % des Nachlasses haben.

Fraglich ist, ob im vorherigen Beispiel der Gewinn aus der hälftigen Zwangsentnahme des Sonderbetriebsvermögens, der bei der Einkommensteuer als laufender Gewinn mit dem regulären Steuersatz besteuert wird, auch der Gewerbesteuer unterliegt.

Dies ist zu verneinen. Der BFH hat entschieden, dass zwar einkommensteuerrechtlich ein laufender, nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigter Gewinn entsteht. Dieser Gewinn unterliegt aber nicht als Teil des Gewerbeertrags der Gewerbesteuer. Es handelt sich dem Grunde nach nicht um einen den laufenden Betrieb betreffenden Vorfall.[4]

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