Stirbt ein Kommanditist wird die KG mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen unverändert mit dem/den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Für Kommanditisten bleibt es weiterhin bei der dispositiven Regelung des § 177 HGB, wonach beim Tod eines Kommanditisten die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt wird.[1]

Sind mehrere gesetzliche oder gewillkürte Erben vorhanden, geht der Kommanditanteil nicht auf die Gesamthand der Erbengemeinschaft, sondern im Wege der Einzelrechtsnachfolge entsprechend der Erbquote geteilt auf die Erben über. Mehrere Erben treten also nicht als Erbengemeinschaft in die KG ein, sondern einzeln mit dem erbrechtlich zugewandten Anteil.

Auch bei Tod eines typisch stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern die Erben werden Gesellschafter (§ 234 Abs. 2 HGB).

[1] Reich/Lorenz, ZEV 2024 S. 157.

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