Entsteht eine Personengesellschaft in der Form, dass ein Gesellschafter ein Einzelunternehmen einbringt und der andere Gesellschafter eine Zuzahlung in das Privatvermögen des Anderen leistet, ist § 24 UmwStG nur teilweise anwendbar. D. h., das Wahlrecht, den Buchwert anzusetzen, gilt nur insoweit, als der Unternehmer sein Unternehmen "auf eigene Rechnung" einbringt. Soweit die Einbringung für fremde Rechnung erfolgt, ist § 24 UmwStG nicht anwendbar.

 
Praxis-Beispiel

Zahlung ins Privatvermögen bei Gründung

Die Gesellschafter A und B gründen eine OHG, an der beide mit jeweils 50 % beteiligt sein sollen. Gesellschafter A bringt sein Einzelunternehmen ein, das einen Buchwert von 150.000 EUR und einen gemeinen Wert von 300.000 EUR hat. Gesellschafter B zahlt an den Gesellschafter A einen Betrag von 150.000 EUR, der nicht in das Betriebsvermögen der OHG eingeht.

Auswirkungen: Mit der Zahlung von 150.000 EUR kauft Gesellschafter B die Hälfte der Miteigentumsanteile der Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens. Gesellschafter A bringt dann das Einzelunternehmen sowohl für eigene Rechnung als auch für fremde Rechnung in die OHG ein.

  • Der Gewinn von (300.000 EUR – 150.000 EUR) : 2 = 75.000 EUR, den der Gesellschafter A durch die Veräußerung an B erzielt hat, ist als laufender Gewinn zu versteuern (die §§ 16, 34 EStG sind nicht anwendbar).
  • Gesellschafter A bringt seinen Anteil des Unternehmens (gemeiner Wert 150.000 EUR, Buchwert 75.000 EUR) in die OHG ein. Auf diesen Teil der Einbringung ist § 24 UmwStG anwendbar.

Gründe: A veräußert Miteigentumsanteile an den Wirtschaftsgütern, sodass es sich nicht um die Veräußerung eines Betriebs handelt. Es wird auch kein Mitunternehmeranteil veräußert, weil eine Mitunternehmerschaft im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht bestanden hat.

§ 24 UmwStG ist nur anzuwenden, wenn als Gegenleistung für die Einbringung Gesellschaftsrechte gewährt werden. Der Ansatz des gemeinen Werts kann nur vermieden werden, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird.[1] Allerdings kann der Gewinn, der durch die Zuzahlung ins Privatvermögen des bisherigen Gesellschafters entsteht, nicht durch eine Ergänzungsbilanz vermieden werden. D. h., insoweit ist ein Ansatz des Buchwerts nicht möglich. Der Veräußerungsgewinn ist als nicht begünstigter laufender Gewinn zu versteuern.

Der Gesellschafter, der die Zuzahlung ins Privatvermögen erhält, muss den Gewinn hieraus als laufenden Gewinn versteuern. Er kann das Wahlrecht des § 24 UmwStG aber insoweit geltend machen, als ihm die Wirtschaftsgüter (anteilsmäßig) gehören. Er kann also die Wirtschaftsgüter insoweit zum Buchwert einbringen. Wenn er nicht den Buchwert, sondern den gemeinen Wert ansetzt, entsteht ein nach den §§ 16, 34 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn.

 
Hinweis

Fälle, bei denen es sich ebenfalls um Zahlung ins Privatvermögen handelt

Auch in den folgenden Fällen handelt es sich um eine Zahlung ins Privatvermögen:

  • Die Zahlungen erfolgen zwar in das Betriebsvermögen, dienen aber dazu, Verbindlichkeiten des Altgesellschafters auszugleichen, indem z. B. dass Kontokorrentkonto ausgeglichen wird, das durch seine Privatentnahmen negativ geworden ist.
  • Die Zahlungen erfolgen in das Betriebsvermögen, werden aber anschließend vom Altgesellschafter privat entnommen.
  • Die Zahlung des neuen Gesellschafters wird dazu verwendet, private Verbindlichkeiten des Altgesellschafters zu tilgen, z. B. zum Ausgleich von Pflichtteilsansprüchen.

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