Wer zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen seine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben will, hat die Wahl. Er kann sich für eine Kapitalgesellschaft oder für eine Personengesellschaft entscheiden. Die Personengesellschaft bietet insbesondere den Vorteil, dass sie in der Handhabung einfacher ist als eine Kapitalgesellschaft. Kleine und mittlere Betriebe, die flexibel reagieren müssen, fahren i. d. R. mit der Personengesellschaft besser.

Personengesellschaften sind im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften von ihrem Personenbestand abhängig. Der Personenbestand einer Personengesellschaft kann sich ändern, indem

  • ein neuer Gesellschafter (entgeltlich oder unentgeltlich) in die Personengesellschaft eintritt,
  • ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausscheidet oder
  • ein neuer Gesellschafter die Stellung des ausscheidenden Gesellschafters einnimmt (= Gesellschafterwechsel).

Eine Personengesellschaft entsteht neu, wenn sich mehrere Personen zusammenschließen. Eine Personengesellschaft entsteht auch, wenn eine Person gegen eine Ausgleichzahlung in das Betriebsvermögen eines bereits bestehenden Einzelunternehmens eintritt. Aus der Sicht des bisherigen Einzelunternehmers handelt es sich um die Einbringung seines gesamten Betriebs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG. D. h., dass eine Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden kann.

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