Leitsatz

Darlehensforderungen der Gesellschafter, die zu deren Sonderbetriebsvermögen gehören, sind nicht in das Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG einzubeziehen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall qualifizierte das Finanzamt die langfristigen Darlehenskonten der Kommanditisten einer KG als Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Gesellschafters, da es sich insoweit um echte Darlehen handele. Entsprechend wurden die Darlehenskonten für Zwecke des § 15a EStG außer Betracht gelassen. Dagegen vertrat die Gesellschaft die Auffassung, die langfristigen Darlehenskonten seien Teil des Eigenkapitals in der Gesellschaftsbilanz. Der klagende Gesellschafter habe das "Darlehen" nicht gekündigt und sei damit im Rahmen der Liquidation vollständig ausgefallen. Er habe auch im Rahmen der Liquidation das Darlehen stehen gelassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht geschäftsführender Gesellschafter und nur mit 5 % beteiligt gewesen sei. Damit habe sein Darlehen auch keinen eigenkapitalersetzenden Charakter.

 

Entscheidung

Das FG folgte dem Finanzamt und beurteilte die Konten "langfristige Darlehen" nicht als Teil des Eigenkapitals des Gesellschafters in der Gesellschaftsbilanz. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist das Kapitalkonto im Sinne von § 15a EStG das nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Kapitalkonto in der Gesellschaftsbilanz der Gesellschaft zuzüglich ggf. bestehender Ergänzungsbilanzen der Kommanditisten anzusehen. Nicht zum Kapitalkonto rechnen dagegen die zum Sonderbetriebsvermögen I der Gesellschafter gehörenden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft. Sie sind daher auch nicht geeignet, das Entstehen eines negativen Kapitalkontos der Kommanditisten aufgrund der ihnen zuzurechnenden Anteile am Verlust der KG zu verhindern. Im Streitfall konnte auch aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen kein Kapitalkonto angenommen werden, da der Gesellschaftsvertrag eine Verbuchung von Verlusten auf dem "langfristigen Darlehenskonto" nicht vorsah und die langfristigen Darlehenskonten auch nicht in die Berechnung des Abfindungsguthabens einzubeziehen waren. Außerdem waren die Darlehen gewinnunabhängig und damit auch in Verlustjahren zu verzinsen.

 

Hinweis

Das von einem Kommanditisten der KG gewährte Darlehen erhöht das Kapitalkonto ausnahmsweise dann, wenn es den vertraglichen Bestimmungen zufolge während des Bestehens der Gesellschaft vom Kommanditisten nicht gekündigt werden kann und wenn das Guthaben im Falle seines Ausscheidens oder der Liquidation mit einem eventuell bestehenden negativen Kapitalkonto verrechnet wird. Handelt es sich um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen, führt dies erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme zu Einlagen des Gesellschafters.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2008, 3 K 4126/06 F

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