Scheidet eine vermögensmäßig zu Null Prozent an der GmbH & Co. KG beteiligte Komplementär-GmbH ohne Entschädigung aus, erfolgt automatisch die Anwachsung ihres Vermögens bei den Kommanditisten der GmbH & Co. KG. In der Handelsbilanz ist die Anwachsung wie ein Upstream-Merger zu bilanzieren. Die übernehmende GmbH & Co. KG kann das Wahlrecht des § 24 UmwStG ausüben. Hierdurch hat die übernehmende GmbH & Co. KG das Wahlrecht die übernehmenden Wirtschaftsgüter entweder mit den vorhandenen Buchwerten (keine Aufdeckung stiller Reserven) oder den Anschaffungskosten (Tauschgrundsätze) zu bilanzieren.

Im Steuerrecht waren die Vermögensgegenstände der Komplementär-GmbH über die Anwendung des sog. Transparenzprinzips schon vor der Anwachsung den Kommanditisten der GmbH & Co. KG zuzurechnen. Durch die Anwachsung sind den Kommanditisten die Wirtschaftsgüter nunmehr unmittelbar und nicht mehr nur mittelbar zuzurechnen. Die Buchwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter sind fortzuführen, stille Reserven werden damit nicht aufgedeckt (steuerneutral).

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