An dieser Stelle werden die einzelnen Personengesellschaften nur kurz in ihren Grundzügen umrissen. Eine detaillierte Darstellung findet sich unter dem jeweiligen Stichwort. ­

4.1 GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft) ist eine nur teilrechtsfähige Personenvereinigung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mittels der von den ­Gesellschaftern zu erbringenden Leistungen und Beiträgen.

Neu wird ab 2024 sein, dass letztlich die Gesellschafter zu entscheiden haben, ob ihre GbR eine rechtsfähige oder nicht rechtsfähige GbR sein soll (s. Tz. 2.3). Die von der Rechtsprechung entwickelte Teilrechtsfähigkeit entfällt dann.

Und eine weitere Änderung im Rahmen des MoPeG[1] wird die Möglichkeit der Eintragung einer GbR in das ab 2024 neu zu schaffende Gesellschaftsregister sein mit dem Rechtsformzusatz "eGbR".

Die GbR ist die "Mutter" aller Personengesellschaften. Als Grundform setzt sie sich in vielen anderen Rechtsformen fort. Bei der GbR ist neben der persönlichen Mitarbeit jedes Gesellschafters vor allem auch die persönliche Haftung noch in der reinsten Form gegeben. Eine Haftungsbeschränkung der GbR und ihrer Gesellschafter ist ausgeschlossen. Daran ändert sich auch durch das MoPeG nichts.

Einmalig ist auch, dass eine GbR je nach Ausgestaltung eine Außen- oder eine Innengesellschaft sein kann. Das wird sich ab 2024 dann bereits anhand des Kriteriums der Rechtsfähigkeit entscheiden. Eine rechtsfähige GbR ist eine Außengesellschaft, eine nicht rechtsfähige GbR eine Innengesellschaft.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

4.2 OHG

Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist in weiten Teilen rechtsfähig und verselbstständigt. Sie unterscheidet sich von der GbR im Gesellschaftszweck; dieser ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet.

 
Achtung

Freie Berufe

Mit dem MoPeG[1] wird die OHG (wie auch alle anderen Personenhandelsgesellschaften) ab 2024 zudem für die Berufsausübung der Freien Berufe geöffnet werden. Allerdings steht dies im Einzelnen unter dem Vorbehalt der jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen.

Auch bei der OHG sind der persönliche Einsatz zur Zweckerreichung und die volle persönliche Haftung der Gesellschafter noch gegeben.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

4.3 Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft (KG) hat mit der OHG gemein, dass ihr Zweck ebenfalls der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma ist. Auch die KG wird ab 2024 für die Freien Berufe als Rechtsform geöffnet werden.

Doch bereits bei der Haftung gibt es einen gravierenden Unterschied. Ein Teil der Gesellschafter – die Kommanditisten – haften nur noch eingeschränkt mit ihrer Kommanditeinlage. Nur der bzw. die Komplementär(e) haften den Gläubigern unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen.

4.4 PartGG

Eine Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) ist eine speziell für den Zusammenschluss von freiberuflich Tätigen (Freiberufler) geschaffene Rechtsform. Sie ist aus der GbR bzw. der OHG abgeleitet worden, jedoch mit einer gewissen Verbesserung bei der Haftung. Diese ist beschränkt auf die Partner, welche bei einer fehlerhaften Berufsausübung mitgewirkt haben. In der Unterform – der PartGG mbB – kann das persönliche Haftungsrisiko des Partners weitgehend auf eine Versicherung abgewälzt werden.

4.5 GmbH & Co. KG

Eine GmbH & Co. KG ist eine Mischform. Es handelt sich dabei um eine KG, bei welcher jedoch die Stellung des Komplementärs von einer GmbH eingenommen wird. Dadurch gelingt es, die Haftung – ähnlich einer Kapitalgesellschaft – bei allen Gesellschaftern der Höhe nach zu beschränken. Denn die Haftung der Kommanditisten ist bereits auf deren jeweilige Vermögenseinlage begrenzt und die Haftung der Komplementär-GmbH beschränkt sich auf das (oftmals geringe) Gesellschaftsvermögen der GmbH.

4.6 Stille Gesellschaft

Eine Stille Gesellschaft ist eine etwas exotische, aber durchaus interessante Sonderform einer Personengesellschaft. Im Grundsatz beteiligt sich der sog. stille Gesellschafter am Geschäft eines anderen – dem Geschäftsinhaber – mit einer Einlage. Diese Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über.

Die Beteiligung kann verdeckt bleiben – daher der Begriff "still". Folglich ist die Stille Gesellschaft auch eine reine Innengesellschaft, bei der nur der "tätige" Inhaber nach außen in Erscheinung tritt. Und auch nur der Inhaber haftet aus den abgeschlossenen Geschäften. Der Stille wird quasi wie ein Kapitalgeber am Gewinn oder Verlust beteiligt.

Die Stille Gesellschaft gibt es zudem in 2 Varianten – als atypisch oder als typisch Stille Gesellschaft.

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