Für die Personengesellschaften sind einige Tatbestände prägend, auch wenn sich diese von Rechtsform zu Rechtsform in Nuancen unterschiedlich darstellen.

3.1 Mitarbeit

Der Grundtypus der Personengesellschaft sieht eine persönliche Mitarbeit des Gesellschafters vor. Es wird keine Kapitaleinlage geleistet, sondern der Gesellschafterbeitrag umfasst die Arbeitsleistung. Bei einigen Rechtsformen ist diese Grundregel nur noch in der Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Geschäftsführung bzw. zur Vertretung der Gesellschaft vorhanden.

3.2 Gesellschaftsvermögen

Das Vermögen einer Personengesellschaft steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu – das Gesamthandsvermögen. Es besteht kein persönliches Verfügungsrecht an einzelnen Gegenständen, auch nicht anteilig. Die Gesellschafter sind nur an einem Anteil am Gesamtvermögen berechtigt, daran können sie nur gemeinsam verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB a. F.).

 
Wichtig

Ende des Gesamthandsprinzips

Durch das MoPeG[1] wird für die rechtsfähige GbR klargestellt, dass alle für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten zum Vermögen der Gesellschaft gehören (§ 713 BGB). Träger des Vermögens ist damit die Gesellschaft selbst, nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Hingegen wird eine nicht rechtsfähige GbR über kein Vermögen mehr verfügen (§ 740 Abs. 1 BGB); das schließt auch ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter aus. Das Gesamthandsprinzip hat damit ab 2023 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ausgedient.

Soweit in den Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, ist dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften (auch weiterhin) so zu verstehen, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

3.3 Übertragbarkeit

Die Personenbezogenheit zeigt sich auch daran, dass grundsätzlich der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft nicht frei übertragbar ist, ganz im Gegensatz z. B. zu einer Aktie einer AG. Eine Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter möglich. Auch eine Vererbung ist ausgeschlossen; der Tod eines Gesellschafters führt grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft. Beides wird aber häufig bereits im Vorfeld im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt. Bei den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) ist die gesetzliche Rechtsfolge das Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters.

Auch hier wird sich ab 2024 durch das MoPeG eine Änderung ergeben: Eine GbR wird, sofern nichts Gegenteiliges im Gesellschaftsvertrag vereinbart, nicht mehr durch etwaige personenbezogene Gründe, z. B. durch Tod eines Gesellschafters, aufgelöst (§ 723 BGB). Solche personenbezogenen Gründe führen künftig "nur" noch zum Ausscheiden dieses Gesellschafters, die GbR besteht mit den verbleibenden Gesellschaftern fort. Allerdings ist auch weiterhin eine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich.

3.4 Haftung

Schließlich ist die persönliche Haftung der Personengesellschafter für diese Rechtsformgruppe prägend. Allenfalls der Umfang dieser Haftung ist bei einigen Rechtsformen bzw. einzelnen Gesellschaftern beschränkt. Neben dem Gesellschaftsvermögen treten damit auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die Gesellschaftsschulden ein.

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