Vor der Gründung einer Kapitalgesellschaft entsteht meist als selbstständige Person die sog. Vorgründungsgesellschaft (= Personengesellschaft). Veräußert diese die von ihr bezogenen Eingangsleistungen in einem Akt gegen Entgelt an die Kapitalgesellschaft und hat die Vorgründungsgesellschaft andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt, ist die Vorgründungsgesellschaft allein zum Vor­steuerabzug aus diesen Eingangs­leistungen berechtigt (und nicht die ­Kapitalgesellschaft).

Der Übergang der o. g. Eingangsleistungen auf die ­Kapitalgesellschaft stellt bei der Vorgründungsgesellschaft i. d. R. eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG dar. Für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer nach § 15 Abs. 2 UStG sind die beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft maßgeblich. Voraussetzung ist, dass es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt. Unter den Begriff Investitionsumsatz fallen dabei Vermögenswerte, die der Gesellschafter bzw. die Vorgründungsgesellschaft tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.[1]

Bei Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage bzw. bei Gründung einer Gesellschaft durch die ursprünglichen Gesellschafter erbringt die Personengesellschaft an diesen keinen steuerbaren und mithin auch keinen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfreien Umsatz. Deshalb richtet sich die Abzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Kosten allein nach den Ausgangsumsätzen der Personengesellschaften.[2]

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