Bei einem Teil der Personengesellschaften handelt es sich lediglich um Innengesellschaften. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass ihnen ein Auftreten als Gesellschaft nach außen fehlt. Die Geschäfte werden nur im Namen eines (tätigen) Gesellschafters abgeschlossen, nur dieser wird daraus berechtigt und verpflichtet. Zudem gibt es kein Gesamthandsvermögen der Innengesellschaft. Zum Vermögen bestehen lediglich schuldrechtliche Verbindungen, insbesondere ein Auseinandersetzungsanspruch.

Zu den Innengesellschaften gehören vor allem die Unterbeteiligung und die Stille Gesellschaft.

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