Gerät die GmbH in eine Krise, ist, gerade im Hinblick auf die Versorgungszusage, guter Rat teuer. Das gilt aber auch dann, wenn sich der GGF von seinen Gesellschaftsanteilen, z. B. durch Verkauf, trennen möchte. Wer wird dann schon den Anteil mit einer solch risikobehafteten Schuld und dann auch noch zu einem hohen Kaufpreis übernehmen wollen? In solchen Fällen kann es sich anbieten, dass der GGF vor Verkauf oder bei Eintritt einer Krise auf die unverfallbare Versorgungszusage (vollständig) verzichtet.

 
Hinweis

Gesetzliche oder vertragliche Unverfallbarkeit

Die Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage tritt bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die den Regelungen des BetrAVG unterliegen, ein, wenn die Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind. Bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern oder Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführern, die nicht den Regelungen des BetrAVG unterliegen, kann allerdings hinsichtlich der Pensionszusage eine Unverfallbarkeit unter Hinweis auf § 1b Abs. 1 BetrAVG vertraglich in der Zusage vereinbart werden.

Neben dem völligen Verzicht auf die Zusage wird in der Praxis auch teilweise erwogen, nur auf den künftig zu erdienenden Teil der Zusage (sog. future service) zu verzichten. Im Ergebnis wird die Zusage dann auf den Verzichtszeitpunkt eingefroren.

Führt der (Teil-)Verzicht zwar dazu, dass die Zusage (teilweise) die Bilanz nicht mehr belastet, können sich aber unerwünschte steuerliche Nebenfolgen beim GGF ergeben, der den Verzicht ausspricht bzw. annimmt.

Im Einzelfall besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung bei diesen Gestaltungen auf der Seite des Gesellschafters im Zeitpunkt des Verzicht den Zufluss von Arbeitslohn fingiert und in der Folge dann auch noch eine verdeckte Einlage mit entsprechenden Anschaffungskosten auf die Beteiligung vermutet.

 
Hinweis

Verzicht auf verfallbare Anwartschaft

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine (noch) verfallbare Pensionsanwartschaft, löst dieses keine verdeckte Einlage bzw. keinen Zufluss von Arbeitslohn auf der Ebene des Gesellschafters aus, weil aufgrund der Verfallbarkeit kein einlagefähiger Vermögensvorteil vorliegt.[1]

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