Nach dem BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.[1] Diese Verpflichtung entfällt, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen[2]

Wegen der gesetzlichen Anpassungspflicht dürften die Versorgungszusagen häufig mindestens eine derartige befreiende Regelung enthalten. Wird dagegen, wie in der Variante 2 der o. g. Beispielsfälle eine Rentenanpassung von nur einem Prozentpunkt mehr vereinbart (also 2 %), wird im Vergleich zu den Fällen, in denen eine Anpassung von nur einem Prozent vereinbart wurde (Variante 1 der o. g. Beispielsfälle) in allen Ausgangsfällen eine deutlich höhere Pensionsrückstellung gebildet. Im Hinblick darauf, dass die Befreiungsregelung des 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur als Minimallösung empfunden werden kann, muss bei der Hingabe der Zusage die Pflicht zur Anpassungsprüfung sehr genau bedacht und auch eindeutig unter Beachtung der daraus resultierenden Belastungen (vorsichtig) geregelt werden.

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