Kommentar

Pensionsrückstellungen aufgrund von Versorgungsverpflichtungen an eine Gesellschafter-Witwe, die von Personengesellschaften bis einschließlich 31. 12. 1985 gebildet wurden, sind ab 1986 nicht zwangsweise aufzulösen. Der BFH stellt sich mit seinem Urteil gegen die bisherige Auffassung des BMF (BMF, Schreiben v. 10. 3. 1992, BStBl 1992 I S. 196), das diese Auflösung forderte. Statt dessen ist so vorzugehen, daß die Versorgungsbezüge – als Sondervergütung an die Witwe – in die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Jahres einzubeziehen sind. Damit ist gewährleistet, daß der Gesamtgewinn und der Gewerbeertrag der Gesellschaft durch die Ruhegeldzahlungen an frühere Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger nicht gemindert wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.12.1997, VIII R 42/96

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge