Leitsatz

Scheidet ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer vor Ablauf der Erdienenszeit einer Pensionszusage aus, kann dies ohne Einfluss auf die Pensionsrückstellung bleiben.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hat in 2001 einem ihrer Geschäftsführer eine Altersversorgung auf dessen 68. Lebensjahr zugesagt. Die Versorgungszusage konnte gekürzt oder eingestellt werden, wenn sich die Verhältnisse nachhaltig ändern. Da der Geschäftsführer sein Anstellungsverhältnis mit der GmbH beendete, wurde die Zusage bereits in 2006 aufgehoben. Die GmbH hat die gebildete Pensionsrückstellung wie bisher fortgeführt. Dies wurde vom Finanzamt beanstandet; es löste die Pensionsrückstellung komplett gewinnerhöhend auf, da die Fristen für die sog. Erdienbarkeit nicht eingehalten seien.

 

Entscheidung

Das sieht das FG anders. Es urteilt, dass die Pensionsrückstellung weiterhin passiviert werden muss, auch wenn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nach nur 5 ½ Jahren und damit vor Ablauf des 10-jährigen Erdienenszeitraums sein Amt als Geschäftsführer beendet. Dies gilt zumindest dann, wenn beim Ausscheiden kein Verzicht auf die Pensionsanwartschaft vereinbart wird.

Unabhängig von der bilanziellen Passivierung kann jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen. Ist in der Pensionszusage keine Regelung zu einer zeitanteiligen Kürzung der Pensionsansprüche bei einem vorzeitigen Ausscheidens enthalten, ist aber keine vGA in voller Höhe der Pensionsrückstellung gegeben. Vielmehr ist eine vGA nur in der Höhe bewirkt, in welcher von einer Anpassungsklausel in der Pensionszusage bei geänderten Verhältnissen nicht Gebrauch gemacht wurde. Im Urteilsfall hätte ein ordentlicher Geschäftsleiter die monatliche Altersrente auf den Betrag reduziert, der durch die bisherige Tätigkeit bereits "verdient" war.

 

Hinweis

Das FG ging zudem von einer Unverfallbarkeit der Pensionsansprüche analog zu § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aus. Diese Frage war jedoch nicht entscheidungsrelevant. Auch wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 18.09.2013, 1 K 1124/12

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