Der zuwendende Steuerpflichtige kann sein Wahlrecht zur Pauschalierung für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres nur einheitlich ausüben. Das Wahlrecht wird durch die Anmeldung der Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 4 EStG ausgeübt. Die Entscheidung zugunsten der Pauschalierung nach § 37b EStG kann entgegen der von der Finanzverwaltung zunächst vertretenen Auffassung widerrufen werden. Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären. Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.[1] Die Entscheidung zugunsten der Pauschalierung muss nicht zwingend zu Beginn des Wirtschaftsjahres getroffen werden. Sie ist auch zum Ende des Wirtschaftsjahres zulässig. Die Entscheidung zugunsten der Pauschalierung nach § 37b EStG "im Nachhinein" führt nicht zwingend zur Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung des Anmeldungszeitraums, in dem die Sachzuwendung erbracht wurde. Die Pauschalsteuer kann vielmehr für den Anmeldungszeitraum angemeldet und abgeführt werden, in dem sich der Steuerpflichtige zur Pauschalierung nach § 37b EStG entschließt. Die Verwaltung beanstandet auch nicht, wenn die Pauschalierung nach § 37b EStG bereits in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, in dem der Aufwand zu berücksichtigen ist. Für den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin (letzter Tag des Monats Februar des Folgejahres)[2] zu treffen. Dieser Endtermin gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres ausscheidet. Ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs gem. § 41c EStG zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG auszustellen. Die Korrektur des bereits individuell besteuerten Arbeitslohns kann der Arbeitnehmer dann nur noch im Veranlagungsverfahren beantragen. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass für den Personenkreis der eigenen Arbeitnehmer[3] auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr immer die kalenderjährliche Betrachtungsweise für das Wahlrecht maßgeblich ist.

Zunächst ungeklärt war, ob die Pauschalierung nach § 37b EStG auch dann noch gewählt werden kann, wenn der maßgebliche Wahlrechtszeitpunkt bereits abgelaufen sei; z. B. bei Pauschalierungsfällen, die erst im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung entdeckt werden. Hierzu vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass in den Fällen, in denen bisher noch keinerlei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal besteuert wurden und entsprechende Sachverhalte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung entdeckt werden, das Wahlrecht (erstmalig) noch ausgeübt und nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden kann. Bei neu aufgedeckten Sachverhalten ist die Pauschalierung nach § 37b EStG anzuwenden, wenn bereits andere Sachverhalte schon nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert wurden. Hier bindet das für die anderen Sachverhalte bereits ausgeübte Wahlrecht. Im Übrigen geht die Verwaltung davon aus, dass in den Fällen, in denen Sachzuwendungen bisher individuell besteuert wurden, also für die anderen Sachverhalte zum maßgeblichen Wahlrechtszeitpunkt die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG nicht gewählt wurde, die im Rahmen der Außenprüfung neu aufgedeckten Sachverhalte nicht mehr nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden dürfen.[4] Für die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG dürfte Entsprechendes gelten. Auch hier bleibt die Regelung des § 37b Abs. 1 EStG auch noch nach Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen anwendbar, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung.[5]

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass durch die im Gesetz vorgenommene Differenzierung der Zuwendungsempfänger in Nichtarbeitnehmer (Anwendungsfall des § 37b Abs. 1 EStG) und Arbeitnehmer (Anwendungsfall des § 37b Abs. 2 EStG) 2 "Pauschalierungskreise" eröffnet werden, innerhalb derer das Pauschalierungswahlrecht einheitlich ausgeübt werden muss.[6]

Werden Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen vergeben, fallen diese Zuwendungen in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG und sind nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG mindestens mit dem sich aus § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebenden Wert zu bemessen (Rabattgewährung an Konzernmitarbeiter). Es wird nicht beanstandet, wenn diese Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen individuell besteuert werden, auch wenn der Zuwendende für die übrigen Zuwendungen § 37b Abs. 1 EStG anwendet. Für die übrigen Zuwendungen ist das Wahlrecht einheitlich auszuüben. Für Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG oder § 271 HGB wird von der Finanzverwaltung im Übrigen nicht beanstandet, wenn anstelle des Zuwendenden der Arbeitgeber des Zuwendungsempfängers die Pauschalierung gem. § 37b Abs. 1 EStG vornimmt. Die interne Kos...

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