§ 37b Abs. 2 EStG übernimmt die Pauschalierungsgrundsätze des Abs. 1 für die Besteuerung von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen. Die Vorschrift erfasst nur originäre Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine eigenen Arbeitnehmer. Nicht vom Regelungsbereich der Vorschrift erfasst werden somit Sachzuwendungen Dritter an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, selbst wenn insoweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG vorliegt.[1] Die Pauschalierung solcher Zuwendungen wird bereits von § 37b Abs. 1 EStG erfasst. Schließlich kann der Dritte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer des Geschäftspartners (= Nichtarbeitnehmer aus seiner Sicht) pauschal besteuern, wenn es sich begrifflich um Sachzuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 1 EStG handelt.

 
Wichtig

Keine Umwandlung von Barvergütungen in pauschal besteuerte Sachzuwendungen

Die Pauschalierung wird entsprechend dem Vorbild bei bestimmten Steuerbefreiungen[2] oder Pauschalierungsvorschriften[3] nur in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.[4] Die Umwandlung von regulär zu besteuernden Barvergütungen in pauschal besteuerte Sachzuwendungen zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile wird damit auch bei Arbeitnehmern ausgeschlossen.

Die Pauschalierung wird ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits in der Praxis gesetzliche Bewertungsregelungen bestehen. Das sind z. B. Firmenwagenbesteuerung, amtliche Sachbezugswerte, Durchschnittsbewertung, Rabattregelung nach § 8 Abs. 3 EStG, Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer im Rahmen der § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG.

Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen nach § 37a EStG sowie die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG, die auch die pauschal besteuerte Mahlzeitengestellung im Rahmen von beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten umfasst. Dies wird damit begründet, dass es in diesem Bereich keiner weiteren Vereinfachungsmaßnahmen bedarf.

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Der Arbeitslohn wird aber nicht i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt, wenn die Teilnahme nicht allen Betriebsangehörigen offen steht. Durften an der Veranstaltung z. B. nur Führungskräfte teilnehmen, ist deshalb eine Pauschalierung mit 25 % ausgeschlossen. In Betracht kommt nur eine Pauschalierung mit 30 % gem. § 37b Abs. 2 EStG.[5]

Arbeitslohn, den der Arbeitgeber in Form von Sachbezügen durch Fahrzeuggestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte leistet, kann – falls er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird – nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal mit 15 % besteuert werden, soweit er den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Auch die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG geht der Pauschalierung nach § 37b EStG vor.

Außerdem findet § 37b EStG keine Anwendung, soweit der Arbeitgeber Sachzuwendungen bereits mit einem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG pauschaliert hat. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Pauschalierung nach § 37b EStG auch in den Fällen möglich ist, in denen der Arbeitgeber Sachzuwendungen aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG an eigene Arbeitnehmer bereits nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG pauschal besteuert hatte, später jedoch weitere Sachzuwendungen erbracht werden.

Da die Entscheidung zugunsten der Pauschalierung nach § 37b EStG auch (erst) zum Ende des Wirtschaftsjahrs getroffen werden kann, muss der Arbeitgeber in diesen Fällen Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer bei Zufluss individuell besteuern oder ggf. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG pauschalieren. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG im Rahmen des verfahrensrechtlich Zulässigen rückgängig gemacht werden, falls sich der Arbeitgeber im Nachhinein zur – günstigeren – Pauschalierung nach § 37b EStG entschließt. Die Rückabwicklung eines nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschalierten Zuwendungsfalls muss für alle Arbeitnehmer einheitlich vorgenommen werden, die diese Zuwendung erhalten haben. Nach der Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für alle Zuwendungen, auf die § 37b EStG anwendbar ist, nicht mehr möglich.

Die Freigrenze von 50 EUR monatlich ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer nach § 37b EStG pauschal versteuert.[6] Da Sachbezüge bis zur Freigrenze von 50 EUR monatlich auf der Empfängerseite nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen[7], werden sie nicht von der Pauschalierung nach § 37b EStG erfasst.[8] Zu beachten ist, dass Zuwendungen bis zu einem Wert von 10 EUR, die nicht nach § 37b EStG pauschaliert wurden, ...

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