Leitsatz

Die pauschalierte Ermittlung des Entnahmewerts für die private Kfz-Nutzung und der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist ausnahmlos sachgerecht, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Bei einem Selbständigen kann der Betriebsausgabenabzug dadurch vollständig aufgezehrt werden. Ein Mindestbetrag in Höhe des bei Arbeitnehmern möglichen pauschalierten Werbungskostenabzuges für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss bei Selbstständigen nicht berücksichtigt werden.

 

Sachverhalt

Ein Arzt setzte in seiner Gewinnermittlung Kfz-Kosten in Höhe 16.014,11 DM an. Er fuhr mit dem betrieblichen Pkw auch an 240 Tagen von seiner Wohnung in die 65 km entfernt liegende Praxis. Mangels Vorliegens eines Fahrtenbuchs wurde wegen der privaten Nutzung des Kfz der Gewinn um 15.718 DM erhöht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem nach der 1%-Methode für die Privatfahrten ermittelten Betrag in Höhe von 9.030 DM und dem nach der pauschalierten Methode berechneten Wert für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG) in Höhe von 6.688 DM. Als Betriebsausgabe blieb also nur noch ein Betrag in Höhe von 296,11 DM übrig. Der Arzt wehrte sich gegen den Bescheid mit der Begründung, ein Arbeitnehmer könnte in seinem Fall Werbungskosten in Höhe von DM 10.920 geltend machen. Dieser Betrag müsse als Untergrenze auch bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat sich dieser Sichtweise allerdings verschlossen. Es gesteht zwar zu, dass der Kläger infolge der kumulierten Anwendung der Pauschalen für die Fahrten zu privaten Zwecken und zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegenüber einem Arbeitnehmer deutlich schlechter gestellt wird, der mit der Kilometerpauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte einen wesentlich höheren Betrag steuerlich geltend machen könnte. Zur Begründung für die ablehnende Haltung verweist das Gericht jedoch auf die Zulässigkeit der pauschalierenden Betrachtungsweise des Gesetzes in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Hinblick auf die privat veranlasste Nutzungsentnahme, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Nichts anderes gilt für § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG hinsichtlich der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zweck der beanstandeten Regelungen ist es, auf handhabbare Weise die betrieblichen von den betriebsfremden Kfz-Aufwendungen abzugrenzen, wenn der Steuerpflichtige, was ihm stets zuzumuten ist, kein Fahrtenbuch führt. Wie aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 EStG hervorgeht, will der Gesetzgeber ferner im Bereich der Gewinneinkünfte die Kosten bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten für das Kfz - auf 0,70 DM pro Entfernungskilometer begrenzen. Gesetzeszweck ist es daher nicht, alle Steuerpflichtigen hinsichtlich der Nutzung eines Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gleichzustellen (so im Ergebnis auch Urteil des BFH vom 12.6.2002 XI R 55/01 BStBl. II 2002,751) und unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung für diese Fahrten die in § 9 Abs.1 Nr. 4 EStG genannten Beträge einkünftemindernd zuzugestehen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann im Übrigen nur bei vergleichbaren Sachverhalten anzunehmen sein. Vergleichbar ist nach Ansicht des Gerichtes aber nicht der Arbeitnehmer, der sein privates Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, sondern der Arbeitnehmer, dem ein betriebliches Kfz auch für solche Fahrten vom Arbeitgeber überlassen worden ist. Gegenüber diesem Arbeitnehmer wird der Arzt jedoch nicht ungleich behandelt, weil dem Arbeitnehmer wegen der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in entsprechender Höhe zusätzliche Einnahmen aus § 19 EStG zugerechnet werden.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zugelassen. Ob sich der BFH der Sichtweise des Steuerpflichtigen anschließt, ist zu bezweifeln, da der BFH bislang Härten und Ungleichbehandlungen, die bei Anwendung der Pauschalierungsregelung auftreten können, stets unbeanstandet ließ (BFH im Urteil v. 24.2.2000 III R 59/98 BStBl. II 2000, 273). Das Gericht verwies dabei schon bisher darauf, dass die Führung eines Fahrtenbuches ausnahmslos zumutbar ist und dadurch eine unzutreffende Besteuerung vermieden werden kann. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei hohem Listenpreis eines gemischt genutzen betrieblichen Fahrzeuges und einem relativ weiten Fahrtweg zur Betriebsstätte unbedingt ein Fahrtenbuch geführt werden sollte.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, 3 K 2293/01 F

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