BMF, 25.02.2000, IV C 2 - S 2137 - 15/00

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung sind für Verpflichtungen, die nur in Abhängigkeit von künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst dann auszuweisen, wenn diese Einnahmen oder Gewinne erzielt worden sind (vgl. FinMin Bayern vom 8.5.1978, 31 – S 2241 – 26/58 – 31 439 – entspricht dem BMF-Schreiben vom 8.5.1978 im BStBl 1978 I S. 203, vom 28.4.1997, 31 a – S 2137 – 89/6 – 22 022 – entspricht dem BMF-Schreiben vom 28.4.1997 im BStBl 1997 I S. 398 – und vom 27.4.1998, 31 a – S 2143 – 3/29 – 19 947 – entspricht dem BMF-Schreiben vom 27.4.1998 im BStBl 1998 I S. 368).

Demgegenüber hat der BFH mit den Urteilen vom 17.12.1998, IV R 21/97, und vom 4.2.1999, IV R 54/97, entschieden, dass für betriebliche Zuwendungen, die nur unter einer noch nicht eingetretenen Bedingung zurückzuzahlen sind, unabhängig davon, ob das Rechtsverhältnis als auflösend oder aufschiebend bedingte Liquiditätshilfe oder als bedingt nicht rückzahlbarer Zuschuss anzusehen ist, eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden ist. Die Grundsätze dieser Urteile sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Soweit die Erlasse FinMin Bayern vom 8.5.1978, a.a.O., vom 28.4.1997, a.a.O., und vom 27.4.1998, a.a.O., diesen Grundsätzen entgegenstehen, sind sie nicht mehr anzuwenden.

Im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999 (BGBl 1999 I S. 2601) wurde in § 5 Abs. 2 a EStG eine Regelung aufgenommen, nach der für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen sind, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Die Neuregelung ist nach § 52 Abs. 12 a Satz 1 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 beginnt. Sind in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.1999 begonnen haben, in den Fällen des § 5 Abs. 2 a EStG Verbindlichkeiten oder Rückstellungen angesetzt worden, sind diese nach § 52 Abs. 12 a Satz 2 EStG zum Schluss des ersten nach dem 31.12.1998 beginnenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.

Im Hinblick auf die o.g. Gesetzesänderung ist es nicht zu beanstanden, wenn bereits in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.1999 begonnen haben, in den Fällen, die von § 5 Abs. 2 a EStG betroffen sind, der Ausweis einer Verbindlichkeit oder Rückstellung unterbleibt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 5

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 375

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