Um die Haftung der Partner nicht zu umfassend werden zu lassen, sieht die geänderte Fassung des § 8 Abs. 2 PartGG[1] folgende Regelung vor: Soweit nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren, haften – neben der Partnerschaft – nur diese Partner für berufliche Fehler – die sog. Handelndenhaftung.

 
Praxis-Beispiel

Fehlerhafte Berufsausübung

A ist Partner der Rechtsanwälte A, B & C Partnerschaft. Der langjährige Kunde X wird nur von A betreut. A begeht einen entscheidenden Fehler, woraus dem X ein Schaden von 1 Mio. EUR entsteht. Für den Schaden haftet die Partnerschaft und daneben nur der A. Die Privatvermögen von B und C bleiben vor einem Zugriff des X im Haftungswege geschützt.

Diese Handelndenhaftung ist ein entscheidender Vorteil, wenn die Wahl zwischen einer PartG oder einer GbR als Rechtsform für den Zusammenschluss ansteht.

Doch selbst diese eingeschränkte Haftung bei fehlerhafter Berufsausübung ist für viele Freiberufler ein Hinderungsgrund. Denn viele Aufgaben lassen sich in der Praxis nur in einem Arbeitsteam aus mehreren interdisziplinären Partnern bewältigen, welche damit auch bei der Haftung mit im Boot sind. Lediglich für untergeordnete Bearbeitungsbeiträge bleibt es bei der Sonderregelung mit einer personellen Haftungseinschränkung.

Daher haben vor allem Rechtsanwälte vermehrt auf die Rechtsform der britischen Limited Liability Partnership (LLP) zurückgegriffen, die in punkto Haftung eine bessere Abschirmung bringt. Steuerberater haben sich oftmals für eine GmbH & Co. KG als besser geeignete Rechtsform entschieden.

[1] Änderungsgesetz v. 22.7.1998, BGBl 1998 I S. 1878.

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