Bei der steuerlichen Behandlung eines partiarischen Darlehens ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der handelsbilanziellen Behandlung. Die Zinszahlungen stellen in steuerlicher Hinsicht Aufwand dar und sind somit voll abzugsfähig. Bei der steuerlichen Behandlung von Darlehensverbindlichkeiten gilt das Maßgeblichkeitsprinzip. Demnach ist die Darlehenssumme zu den Anschaffungskosten bzw. dem höheren Teilwert anzusetzen.[1] Soweit es sich um eine endfällige Zinszahlung handelt und die Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt, ist in steuerlicher Hinsicht eine Abzinsung von 5,5 % vorgeschrieben.[2]

Die Zinsaufwendungen sind zu einem Viertel bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Gewinns hinzuzurechnen.[3]

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