4.1 Unternehmensseite

Bei der steuerlichen Behandlung eines partiarischen Darlehens ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der handelsbilanziellen Behandlung. Die Zinszahlungen stellen in steuerlicher Hinsicht Aufwand dar und sind somit voll abzugsfähig. Bei der steuerlichen Behandlung von Darlehensverbindlichkeiten gilt das Maßgeblichkeitsprinzip. Demnach ist die Darlehenssumme zu den Anschaffungskosten bzw. dem höheren Teilwert anzusetzen.[1] Soweit es sich um eine endfällige Zinszahlung handelt und die Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt, ist in steuerlicher Hinsicht eine Abzinsung von 5,5 % vorgeschrieben.[2]

Die Zinsaufwendungen sind zu einem Viertel bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Gewinns hinzuzurechnen.[3]

4.2 Investorenseite

Gehört das partiarisches Darlehen auf der Investorenseite zu einem Betriebsvermögen, so ist es als Forderung zu aktivieren. Die Zinszahlungen stellen Betriebseinnahmen dar.[1] Soweit der Darlehensgeber eine Privatperson ist, gehören die Zinszahlungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Erträge unterliegen daher grundstästzlich der Kapitalerstragsteuer, es sei denn, einer der Tatbestände nach nach § 32d Abs. 2 EStG greift.[2]

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