Bei der Zinsausgestaltung bieten sich die gleichen Ausgestaltungsmöglichkeiten wie bei einem nachrangigen Darlehen an, sodass die Zinszahlungen jährlich oder endfällig bzw. kombiniert erfolgen können. Die Höhe des Zinsanspruchs wird als fixer Prozentsatz in Abhängigkeit von einer bestimmten Bezugsgröße festgelegt, dessen genaue Höhe von der erwarteten Höhe der Gewinnbezugsgröße abhängt.

Als Gewinnbezugsgröße kommen der Umsatz und der Jahresüberschuss der zu finanzierenden Gesellschaft in Betracht. Unabhängig davon, welche Bezugsgröße im Einzelfall gewählt wird, ist die Bezugsgröße im Darlehensvertrag genau zu definieren. Sofern beispielsweise der Jahresüberschuss maßgeblich für den Gewinnanspruch sein soll, ist in den Bedingungen festzuhalten, welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nicht berücksichtigt werden sollen. Üblicherweise wird auf den Jahresüberschuss vor Steuern abgestellt, sodass beispielsweise Verlustvorträge aus den Vorjahren bei der Gewinnermittlung nicht zum Ansatz gebracht werden.

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