Die Vorschrift des § 3f UStG regelte für alle bis 17.12.2019 ausgeführten Umsätze den Ort von unentgeltlichen Wertabgaben. Nach dieser Rechtsvorschrift war der Ort einer solchen unentgeltlichen Lieferung dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betrieb. Wurde die Leistung von einer Betriebsstätte aus abgegeben, war der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltliche Wertabgabe von Betriebsstätte

Der deutsche Elektrogerätehändler E schenkte seinem in der Schweiz studierenden Sohn Anfang Dezember 2019 einen Fernseher. Der Fernseher wurde von dem Sohn aus dem Auslieferungslager des E in der Schweiz abgeholt. Die unentgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG war nach § 3f Satz 2 UStG am Ort der Betriebsstätte in der Schweiz ausgeführt und damit in Deutschland nicht steuerbar.

Da die Regelung des § 3f UStG im Unionsrecht keine Rechtsgrundlage hat, ist sie zum 17.12.2019 ersatzlos aufgehoben worden. Unentgeltliche Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG sind seit dem 18.12.2019 mit einem Ort analog der Rechtsvorschriften für entgeltliche Umsätze zu besteuern. Dies wird in Einzelfällen zu Nachweisproblemen führen.

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltliche Wertabgabe ab 18.12.2019

Unternehmer U aus Deutschland besucht seine in der Schweiz studierende Tochter T. Bei dem Besuch im Januar 2021 in Zürich hat er auch das im Dezember 2020 neu mit Vorsteuerabzug in Deutschland gekaufte Notebook mit dabei. Spontan schenkt U im Januar 2021 der T in Zürich das mitgeführte Notebook.

Bei einer Wertabgabe bis 17.12.2019 hätte sich ein Ort der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG in Deutschland (Unternehmenssitz nach § 3f Satz 1 UStG) ergeben. Seit dem 18.12.2019 liegt – analog einer entgeltlichen Lieferung – der Ort der Wertabgabe in der Schweiz, die Wertabgabe unterliegt nicht der Besteuerung in Deutschland. Wäre U aber schon in Deutschland losgefahren, mit der festen Absicht, der T das Notebook zu schenken, wäre die Wertabgabe mit Aussonderung aus dem Unternehmen schon in Deutschland der Besteuerung zu unterwerfen gewesen.

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