In § 3e UStG wird der Ort der Lieferung von Gegenständen geregelt, die in einem Beförderungsmittel (Schiff, Flugzeug, Eisenbahn) geliefert werden, das innerhalb des Gemeinschaftsgebiets verkehrt. In diesen Fällen ist der Ort der Lieferung dort, wo das Beförderungsmittel gestartet ist. Ziel der Regelung ist es, bei Lieferungen in solchen Beförderungsmitteln den Ort der Lieferung eindeutig bestimmen zu können. Würde es diese Spezialvorschrift nicht geben, würde sich der Ort der Lieferung jeweils individuell nach dem Ort bestimmen, an dem sich das Beförderungsmittel bei jeder ausgeführten Lieferung befinden würde – dies wäre in der Praxis nicht durchführbar.

Durch die Regelung des § 3e UStG werden insbesondere die Lieferungen von Tabakwaren, Spirituosen, Parfümwaren, Schmuck oder Zeitungen erfasst. Die Vorschrift des § 3e UStG gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen in Omnibussen. Neben Lieferungen werden in § 3e UStG mit gleichem Ergebnis auch Abgaben von Speisen und Getränken zum Verzehr in Beförderungsmitteln geregelt.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung an Bord eines Beförderungsmittels

Auf einer Fähre, die zwischen Puttgarden (Deutschland) und Rødby (Dänemark) verkehrt, werden in einem Bordgeschäft Schmuckwaren verkauft. Ohne Sonderregelung nach § 3e UStG wäre der Ort der Lieferungen dort, wo sich die Fähre jeweils bei einem Verkauf befinden würde. Durch § 3e UStG wird bestimmt, dass auf der Fahrt von Deutschland nach Dänemark die Lieferungen in Deutschland steuerbar sind und auf der Rückfahrt ausgeführte Verkäufe dem dänischen Steuerrecht unterliegen. Unter welcher Flagge die Fähre fährt oder welcher Nationalität der Shopinhaber angehört, ist dabei unbeachtlich.

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