Mit Schreiben vom 7.3.2013[1] hat das BMF die Voraussetzungen für die organisatorische Eingliederung neu gefasst und in den UStAE eingearbeitet:

  • Die Beherrschung der Organgesellschaft muss tatsächlich stattfinden (Beherrschung der Geschäftsführung der Organgesellschaft durch den Organträger).
  • Eine vollständige Personenidentität in der Geschäftsleitung zwischen Organträger und Organgesellschaft ist nicht erforderlich.
  • Bei fehlender Personenidentität in der Geschäftsleitung kann eine organisatorische Eingliederung auch dann vorliegen, wenn leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer bei der Organgesellschaft tätig sind bzw. der Organträger institutionell abgesicherte Eingriffsmöglichkeiten (Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie) in die Geschäftsführung der Organgesellschaft hat. Bloße "Weisungsrechte" bzw. "Berichterstattungen" reichen hierfür nicht aus.
  • Eine organisatorische Eingliederung aufgrund eines Beherrschungsvertrags ist möglich. Umsatzsteuerlich wirksam ist dies erst ab dem Eintrag ins Handelsregister.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge