Bei einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen und eine Betriebsgesellschaft (Kapitalgesellschaft) und Verpachtung des Betriebsvermögens durch das Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft steht die durch die Betriebsaufspaltung entstandene Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) im Allgemeinen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzunternehmen (Organträger).

Eine wirtschaftliche Eingliederung ist regelmäßig anzunehmen. Aufgrund der für die Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist grds. auch eine finanzielle Eingliederung gegeben. Liegt zusätzlich auch eine organisatorische Eingliederung vor, ist eine umsatzsteuerliche Organschaft gegeben.[1]

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