Beim Organträger ist grundsätzlich jede Rechtsform möglich. Voraussetzung ist nur dessen unternehmerische Tätigkeit i. S. d. UStG.

Personen, die keine Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sind, können keine Organträger sein.[1]

Eine Mehrmütterorganschaft ist auch im Umsatzsteuerrecht nicht möglich.[2]

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