Als Organgesellschaft kommen in Betracht:

  • Juristische Personen.
  • Ausnahmsweise eine Personengesellschaft, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person zu bejahen ist.[1] Nach der Rechtsprechung kann auch eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein. Dazu dürfen nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften Gesellschafter der Personengesellschaft sein.

    Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist. Auch mittelbare Beteiligungen sind ausreichend.

     
    Praxis-Beispiel

    Personengesellschaft als Organgesellschaft[2]

    Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH und eine weitere GmbH als Kommanditistin. Die A-AG hält an beiden GmbHs jeweils einen Anteil von mehr als 50 %.

    Lösung:

    Alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG sind finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert. Damit ist auch die GmbH & Co. KG in das Unternehmen der A-AG finanziell eingegliedert.

     
    Praxis-Beispiel

    Personengesellschaft keine Organgesellschaft[3]

    Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH K1 sowie die GmbH K2 und eine weitere Person P (Beteiligungsquote 0,1 %) als Kommanditisten. Die A-AG hält an K1 und K2 jeweils einen Anteil von mehr als 50 %. An P ist die A-AG nicht beteiligt.

    Lösung:

    Da nicht alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert sind, ist auch die GmbH & Co. KG nicht finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert.

    Personen, die keine Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sind, können keine Organgesellschaft sein.[4]

[2] Abschn. 2.8 Abs. 5a Satz 3, Beispiel 1 UStAE.
[3] Abschn. 2.8 Abs. 5a Satz 3, Beispiel 2 UStAE.

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