Als Organträger kommen in Betracht:

  • Eine unbeschränkt einkommensteuerpflichtige und gewerblich tätige natürliche Person.
  • Eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
  • Eine selbst gewerblich tätige Personengesellschaft.

    Die Personengesellschaft muss eine eigene – nicht nur geringfügige – gewerbliche Tätigkeit ausüben.[1] Eine nur gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann nicht Organträger sein.[2] Diese liegt vor, wenn eine Personengesellschaft keine eigene aktive gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei ihr ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.

     
    Praxis-Beispiel

    Organschaft mit gewerblich geprägter Personengesellschaft

    An der X GmbH & Co. KG sind als Komplementärin die X Verwaltungs-GmbH mit 0 % Anteil an der Gesellschaft und die natürliche Person X als Kommanditist mit 100 % Anteil an der Gesellschaft beteiligt.

    Zur Geschäftsführung bei der KG ist ausschließlich die X Verwaltungs-GmbH berechtigt.

    Die X GmbH & Co. KG verwaltet diverse vermietete eigene Immobilien und hält eine 100 %-ige Beteiligung an der A GmbH. MIt dieser Gesellschaft möchte die X GmbH & Co. KG ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis begründen.

    Lösung:

    Grds. sind auch Personengesellschaften taugliche Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft. Jedoch ist hierfür eine eigene gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG der Personengesellschaft erforderlich. Nachdem die X GmbH & Co. KG zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, weil sie gewerblich geprägt i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, jedoch "nur" eine vermögensverwaltende Tätigkeit und keine eigene aktive gewerbliche Tätigkeit ausübt, kann sie nicht Organträger der A GmbH im Rahmen eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses sein.

    Die Vermietung von Anlagevermögen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird bei der Besitzgesellschaft als eigene gewerbliche Tätigkeit angesehen.[3]

     
    Praxis-Beispiel

    Betriebsaufspaltung mit natürlicher Person

    Die natürliche Person B ist Eigentümer eines Fabrikgrundstücks mit einer aufstehenden Produktionshalle. Diese vermietet sie zu einem fremdüblichen Mietzins an die B GmbH, die dort ihre Produktion unterhält und bei der B alleiniger Anteilseigner und Geschäftsführer ist. B möchte als Organträger ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis mit der B GmbH eingehen.

    Lösung:

    Eine natürliche Person kann im Rahmen eines körperschaftlichen Organschaftsverhältnisses Organträger sein, wenn sie selbst gewerblich tätig ist. Im vorliegenden Fall ist B grds. nur vermögensverwaltend tätig. Jedoch handelt es sich bei dem an die B GmbH vermieteten Grundstück um eine wesentliche Betriebsgrundlage für diese und B hält auch die Mehrheit der Anteile an der GmbH. Demnach sind sachliche und personelle Verflechtung gegeben und es liegt eine Betriebsaufspaltung zwischen B und der B GmbH vor. In der Folge erzielt B Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Tätigkeit der GmbH strahlt auf das Besitzunternehmen des B ab. Insofern wird B als eigengewerblich tätig angesehen und kann daher auch Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein.

    Bei Holdinggesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft gilt das reine Halten von Beteiligungen nicht als eigene gewerbliche Tätigkeit (sog. Finanzholding) i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG. Dieser "Mangel" kann aber bereits durch das Erbringen von Dienstleistungen an die Organgesellschaft z. B. in Form von Buchführung oder EDV-Betreuung geheilt werden. Voraussetzung ist, dass die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht und wie gegenüber fremden Dritten abgerechnet werden.[4]

    Weiterhin kann eine Organträgereigenschaft auch dann begründet werden, wenn das herrschende Unternehmen die einheitliche Leitung im Konzern über mehrere abhängige Unternehmen so ausübt, dass dies durch äußere Merkmale von z. B. Abschlussprüfern oder Betriebsprüfern erkennbar ist (sog. geschäftsleitende Holding).[5]

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