Eine Organschaft kann vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft – die Organgesellschaft – nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell in ein anderes Unternehmen – den Organträger – eingegliedert ist und zudem durch einen Gewinnabführungsvertrag zivilrechtlich verpflichtet ist, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. In steuerrechtlicher Hinsicht wird das gesamte körperschaftsteuerliche Einkommen der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt.

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