Leitsatz

Eine finanzielle Eingliederung und damit eine körperschaftsteuerliche Organschaft kann zwischen Schwestergesellschaften nicht vorliegen. Dies ist schädlich für die Mindestlaufzeit von 5 Jahren.

 

Sachverhalt

Strittig ist, ob zwischen den Kapitalgesellschaften B und C eine körperschaftsteuerliche Organschaft besteht. Alleinige Anteilseignerin der B und C war zunächst die D-GmbH. Erst ab Juni 2000 wurde die C alleinige Gesellschafterin der B. Zwischen B und C wurde ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Das Finanzamt lehnte ein Organschaftsverhältnis mangels finanzieller Eingliederung in 2000 ab.

 

Entscheidung

Auch das FG verneint eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Denn neben einem Gewinnabführungsvertrag müssen auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KStG erfüllt sein. Insbesondere muss der Organträger mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt sein - die finanzielle Eingliederung. Daran fehlt es aber bei Schwesterkapitalgesellschaften.

Dies hat jedoch zur Folge, dass die Mindestlaufzeit von 5 Jahren für den Ergebnisabführungsvertrag nicht erreicht wird. Dieser Vertrag wurde zwar mit Wirkung vom 01.01.2000 abgeschlossen und war erstmals am 31.12.2004 kündbar. Doch der maßgebende Fünfjahreszeitraum beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr, für das erstmals das Ergebnis dem Organträger zugerechnet werden kann - dies war das Jahr 2001. Wird die finanzielle Eingliederung erst während eines Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft begründet, treten die steuerlichen Folgen der Organschaft erst ab Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs ein.

 

Hinweis

Die Frage, ob die 5-jährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags auch bereits vor einer finanziellen Eingliederung beginnen kann, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. Deshalb hat das FG die Revision zum BFH zugelassen. Allerdings ist das Urteil rechtskräftig geworden.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009, 12 K 12148/08

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