Rz. 273

Die Organgesellschaft muss nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Es soll durch die organisatorische Eingliederung gewährleistet sein, dass in der Geschäftsführung der Organgesellschaft der Wille des Organträgers auch tatsächlich durchgeführt wird. Die durch die finanzielle Eingliederung eröffnete Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung muss tatsächlich ausgeübt werden.[1]

 

Rz. 274

Die organisatorische Eingliederung soll stets gegeben sein, wenn die Organgesellschaft gem. §§ 319327 AktG in den Organträger eingegliedert ist oder die Organgesellschaft sich durch einen Beherrschungsvertrag gem. § 291 Abs. 1 AktG der Leitung des Organträgers unterstellt hat.[2]

 

Rz. 275

Unterstellt eine GmbH ihre Geschäftsführung den Weisungen einer anderen Gesellschaft, ist dies kein Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG. Die organisatorische Eingliederung muss sich dann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und der geschlossenen Verträge ergeben.

 

Rz. 276

Wenn keine Eingliederung der Organgesellschaft i. S. d. AktG und kein Beherrschungsvertrag vorliegt, muss in anderer Form gewährleistet sein, dass in der Geschäftsführung der Organgesellschaft der Wille des Organträgers tatsächlich durchgeführt wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn in den geschäftsführenden Organen des Organträgers und der Organgesellschaft Personalunion besteht.[3]

 

Rz. 277

Bei einer GmbH als Organgesellschaft könnte die organisatorische Eingliederung auch ohne Vorliegen eines Beherrschungsvertrages oder einer Personalunion begründet werden. Dies ist aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Weisungsrechts der Gesellschafter gem. § 37 Abs. 1 GmbHG möglich, da sie grundsätzlich gem. § 47 Abs. 1 GmbHG in der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit jede Angelegenheit der Geschäftsführung an sich ziehen können. Allerdings wird der Organträger über eine qualifizierte Mehrheit verfügen müssen, sofern die Satzung der GmbH nicht Einstimmigkeit erfordert, damit er seinen Willen bei allen Entscheidungen durchsetzen kann. Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt allerdings weder das mit der finanziellen Eingliederung einhergehende Weisungsrecht durch Gesellschafterbeschlüsse noch eine vertragliche Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung über die Geschäftsführung zu einer institutionell abgesicherten Eingriffsmöglichkeit in den Kernbereich der Geschäftsführung der Organgesellschaft, sodass dies nicht zur Begründung einer organisatorischen Eingliederung ausreicht. Ebenso soll sich eine organisatorische Eingliederung nicht allein daraus ergeben, dass eine nicht geschäftsführende Gesellschafterversammlung und ein gleichfalls nicht geschäftsführender Beirat ausschließlich mit Mitgliedern des Mehrheitsgesellschafters besetzt sind.[4]

 

Rz. 278

Ob der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft tatsächlich durchsetzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, aber sichere Anzeichen sind z. B. ein zentrales Finanzmanagement beim Organträger, gemeinsame Marktstrategien, der Vorbehalt wichtiger Personalentscheidungen durch den Organträger sowie regelmäßige Besprechungstermine zwischen den Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft.[5] Es kommt letztlich darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter stattfindet. In aller Regel setzt daher die organisatorische Eingliederung die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus, z. B. durch eine Personenidentität in den Leitungsgremien beider Gesellschaften.[6]

 

Rz. 279

In den Fällen der mittelbaren Beteiligung muss zumindest mittelbar gewährleistet sein, dass der Wille des Organträgers tatsächlich in der Geschäftsführung der Enkelgesellschaft als Organgesellschaft durchgeführt wird.[7]

[5] Vgl. Schmidt, GmbHR 1996, S. 180.
[7] Vgl. Forster/Vogel, UStB 2002, S. 230.

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