FinMin Bayern, 13.3.2007, 33 - S 2770 - 063 - 1517/07

Zu der Frage, ob eine unterlassene oder unzutreffende Verzinsung eines Verlustausgleichsanspruchs schädliche Folgen für die steuerliche Anerkennung der Organschaft hat, gilt nach bundeseinheitlich abgestimmter Rechtsauffassung Folgendes:

I. Bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtages ein Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme, der sofort fällig ist. Die Pflicht zur Verzinsung dieses Verlustausgleichsanspruches ergibt sich aus §§ 352, 353 HGB. Auf den Anspruch auf Verzinsung kann – entsprechend dem Schutzgedanken des § 302 Abs. 3 AktG – grundsätzlich nicht im Vorhinein durch die Organgesellschaft (bzw. vertraglich zwischen ihr und dem Organträger) verzichtet werden.

II. Die unterlassene oder unzutreffende Verzinsung eines Verlustausgleichsanspruches steht einer tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrages nicht entgegen. Im Fall einer unterlassenen Verzinsung oder im Falle eines unzulässigen Verzichts verletzen die Beteiligten lediglich eine vertragliche Nebenpflicht.

Das Unterlassen der Verzinsung führt aus steuerlicher Sicht zwar zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil der Gewinnabführungsvertrag nicht zu „fremdüblichen” Bedingungen abgewickelt wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger haben jedoch den Charakter vorweggenommener Gewinnabführungen, so dass sie als Vorausleistung auf den Anspruch aus dem Gewinnabführungsvertrag zu werten sind. Diese werden zur Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung auf der Ebene des Organträgers entsprechend R 62 Abs. 2 KStR 2004 gekürzt. Durch eine verdeckte Gewinnausschüttung wird die Durchführung des Gewinnabführungsvertrages nicht gefährdet (R 61 Abs. 4 Satz 1 KStR 2004).

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

AktG § 302;

HGB § 352

HGB § 353

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