Wird eine körperschaftsteuerliche Organschaft begründet, hat das zur Folge, dass das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen ist. Allerdings geht das nicht soweit, dass nur dieser eine Gewinnermittlung für den gesamten Organkreis erstellt.

Angesichts der fortbestehenden rechtlichen Selbstständigkeit der Organgesellschaft hat diese ihre eigene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zu erstellen. Somit werden auch Geschäftsvorfälle innerhalb des Organkreises regulär erfasst. So führt z. B. ein Warenverkauf der Organgesellschaft an den Organträger zu einer Gewinnrealisierung. Aus den Daten der Buchhaltung der Organgesellschaft wird deren steuerliches Einkommen ermittelt, wobei jedoch die erfolgte Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme unberücksichtigt bleibt.[1]

Sowohl Organträger als auch Organgesellschaft haben auf Basis der jeweiligen Buchhaltungsdaten eine eigene KSt-Erklärung abzugeben. Erst jetzt kommen die Folgen einer bestehenden Organschaft zur Geltung. Denn das Einkommen der Organgesellschaft geht in keine Körperschaftsteuerfestsetzung für die Organgesellschaft ein. Vielmehr wird das dem Organträger zuzurechnende Einkommen in dessen steuerliche Einkommensermittlung und Steuerfestsetzung mit einbezogen.

 
Praxis-Tipp

Grundlagenbescheide

Ab 2014 erfolgt dazu in formeller Hinsicht eine gesonderte und einheitliche Feststellung gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft.[2] Diese umfasst

  • das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft,
  • die damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen und
  • die bei der Organgesellschaft einbehaltenen beim Organträger anrechenbaren Steuerabzugsbeträge.

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