Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren einer einzigen Anlaufstelle wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die zuständige Finanzbehörde ihn von der Teilnahme am OSS-Verfahren ausschließen. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn er

  • für 3 unmittelbar vorangegangene Besteuerungszeiträume an die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung erinnert wurde und er diese nicht bis zum 10. Tag nach der Erinnerung übermittelt hat,
  • seinen Zahlungsverpflichtungen für die 3 unmittelbar vorangegangenen Besteuerungszeiträume nicht nachgekommen ist und der Zahlungseingang bis zum 10. Tag nach Erinnerung ausbleibt (rückständige Beträge von weniger als 100 EUR pro Besteuerungszeitraum bleiben davon unberührt),
  • der Aufforderung zur elektronischen Übermittlung seiner Aufzeichnungen mehr als einen Monat nach Erinnerung nicht nachkommt.[1]

Der Unternehmer kann von der zuständigen Finanzbehörde auch ausgeschlossen werden, wenn er über 2 Jahre lang keine Umsätze im OSS-Verfahren meldet.[2] Der Ausschluss gilt jeweils für 2 Kalenderjahre nach Bekanntgabe. Nimmt der Unternehmer an mehreren OSS-Verfahren teil, hat der Ausschluss aus einem Verfahren automatisch auch den Ausschluss aus den anderen Verfahren zur Folge.

Daneben ist es den Unternehmern in allen genannten Fällen unbenommen, seine Teilnahme am OSS-Verfahren zu widerrufen. Dieser Widerruf kann jeweils nur vor Beginn eines Besteuerungszeitraums, ab dem der Widerruf gelten soll, erklärt werden. Der Widerruf ist spätestens 15 Tage vor Beginn dieses Besteuerungszeitraums zu erklären. Zudem hat der Unternehmer eine abschließende Steuererklärung einzureichen.[3]

[3] Art. 61a Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a MwStSystRL-DVO; Art 57g Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL-DVO.

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