Nimmt der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren teil, kann er in Bezug auf diese Umsätze stehende Vorsteuern aus an ihn erbrachte Dienstleistungen von EU-Unternehmern nur im Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die bestehenden Beschränkungen bei fehlender Gegenseitigkeitsvoraussetzung[1] gelten in diesem Fall nicht. Zu beachten ist hierbei aber, dass Unternehmer, die im Inland jedoch bereits wegen der Ausführung anderer steuerbarer Umsätze, die nicht unter die OSS-Regelungen fallen, registriert sind (z. B. Warenlieferungen), dann auch die Vorsteuern im Zusammenhang mit den "OSS"-Umsätzen im allgemeinen Veranlagungsverfahren bei dem für sie zuständigen Finanzamt geltend zu machen haben (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustV). Ein danebenstehendes Vorsteuervergütungsverfahren ist dann nicht mehr angezeigt.

 
Praxis-Beispiel

Streaminganbieter aus den USA

Ein in den USA ansässiger Streaminganbieter ist für alle auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an in der EU ansässige Privatpersonen bei der zuständigen Finanzbehörde in Frankreich registriert und deklariert dort auch die in Deutschland geschuldeten Umsatzsteuerbeträge. Aus diversen Geschäftsreisen im Zusammenhang mit den Streamingangeboten an deutsche Privatkunden sind Vorsteuern in Deutschland angefallen. Das US-Unternehmen ist wegen regelmäßiger Verkäufe von Hardware an diverse deutsche Kunden beim zuständigen Finanzamt Bonn Innenstadt umsatzsteuerlich registriert. Die im Inland insgesamt angefallenen Vorsteuerbeträge, auch diejeinigen aus den Geschäftsreisen im Zusammenhang mit dem Streamingangebot, können nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren beim Finanzamt Bonn Innenstadt geltend gemacht werden.

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