Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 08.06.1998; Aktenzeichen 1 T 156/98)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 793, 577 Abs. 1 und 2, 567, 568 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig. Der nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche neue selbständige Beschwerdegrund liegt darin, daß das Landgericht den – der Erinnerung stattgebenden – Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung des Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. November 1997 zurückgewiesen hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

In der Sache führt das Rechtsmittel indes nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Beschwerde des Gläubigers stattgegeben. Auch nach Ansicht des Senats können die Einwendungen des Schuldners im hier zu entscheidenden Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht zur Aufhebung des ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führen.

1.

Zutreffend führt die Kammer aus, daß das Vollstreckungsgericht von der Wirksamkeit der durch den Notar erteilten Vollstreckungsklausel ausgehen konnte. Bezüglich etwaiger hiergegen bestehender Einwände kann der Schuldner nicht nach § 766 ZPO die Aufhebung des gegen ihn ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erlangen. Insoweit ist er vielmehr auf die speziellen Rechtsbehelfe der §§ 732, 768 ZPO zu verweisen (vgl. Senat, Beschluß vom 17. März 1997 – 3 W 33/97 -; OLG Hamm Rpfleger 1989, 466; Zöller/Stöber, ZPO 20. Aufl. § 766 Rdnr. 6, 732 Rdnr. 1). Der Fall, daß die vom Notar erteilte Klausel für die Zwangsvollstreckungsorgane offenbar unwirksam ist (vgl. dazu Senat aaO; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 724 Rdnr. 2), liegt hier ersichtlich nicht vor. Insbesondere hat der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Im übrigen ist es nicht Aufgabe der Vollstreckungsorgane, im Verfahren nach § 766 ZPO Fragen zur Vollmacht für die Unterwerfungserklärung zu überprüfen. Diese Tätigkeit obliegt vielmehr – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – dem Notar als titelschaffender Stelle (vgl. Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 797 Rdnr. 16).

2.

Weiter ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht eine Zustellung der Annahmeerklärung zum Angebot vom 6. Mai 1994 als Nachweis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO für entbehrlich gehalten hat.

a)

Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum darf zwar der Notar die vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur erteilen, wenn die Bevollmächtigung zur Unterwerfungserklärung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Begründet wird die Ansicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 726 ZPO (vgl. Senat MittRhNotK 1970, 137; BayObLG DNotZ 1964, 573; OLG Nürnberg MDR 1960, 318; LG Essen Rpfleger 1973, 324; LG Bonn Rpfleger 1990, 374 jew. m.w.N.). Dies hat auch das Landgericht richtig gesehen.

b)

Aus der entsprechenden Anwendung des § 726 ZPO folgt aber nicht zwingend die Notwendigkeit einer von den Vollstreckungsorganen zu beachtenden Zustellung gemäß § 750 Abs. 2 ZPO. Ob insoweit die Auffassung der Kammer, die in dem hier zu beurteilenden Fall unter Bezugnahme auf die Darlegungen von Stöber (Rpfleger 1994, 393, 395) überhaupt eine Anwendbarkeit des § 726 ZPO verneint, zutreffend ist, kann daher unentschieden bleiben. Geht es wie hier, wenn ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt, um den Nachweis der Vollmacht, obliegt die Überprüfung der mit Vollmachtserteilung zusammenhängenden Fragen materiellrechtlicher Art – wie bereits unter Ziffer 1) dargelegt – dem die Klausel erteilenden Notar. Hinsichtlich etwaiger Mängel ist deshalb – worauf auch die Kammer zutreffend hinweist – der Schuldner auf die speziellen Rechtsbehelfe für das Klauselverfahren zu verweisen. Die oben zitierten Entscheidungen der Gerichte betreffen dementsprechend nahezu ausschließlich solche Verfahren, in denen die Klauselerteilung streitig war. Anders nur die Entscheidungen der Landgerichte Halle (JW 1932, 3216) und Bonn (Rpfleger 1990, 374), die zu dieser Frage jedoch keine Abgrenzung vornehmen.

III.

Hat demzufolge das Rechtsmittel keinen Erfolg, ist es mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat in Anlehnung an die Festsetzung durch das Landgericht bestimmt, §§ 25, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 

Unterschriften

Dury, Hengesbach, Reichling

 

Fundstellen

InVo 1999, 185

OLGR-KSZ 1999, 20

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