Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen verbindlicher Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH.

2. Fasst die Gesellschafterversammlung einer GmbH einen Beschluss über die Ausschließung eines Gesellschafters, obwohl der Gesellschaftsvertrag nicht vorsieht, dass eine solche Ausschließung aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses erfolgt, so ist der gefasste Beschluss bereits wegen des Fehlens der erforderlichen statuarischen Grundlage unwirksam.

3. Zu den Voraussetzungen einer Erstreckung des hinsichtlich eines Gesellschafters einer GmbH bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf einen weiteren Gesellschafter wegen einer engen organisatorischen, personellen oder sonstigen sachlichen Verbindung oder Verflechtung.

4. Zu den Voraussetzungen einer Erstreckung des hinsichtlich eines Gesellschafters einer GmbH beste-henden Stimmrechtsausschlusses auf einen weiteren Gesellschafter wegen dessen Beteiligung an den Pflichtverletzungen, auf die die den Gegenstand der Beschlussfassung bildende Ausschließung des vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters gestützt ist. 5. Zur Möglichkeit einer Pflicht zur Zustimmung eines Gesellschafters einer GmbH zu einem Beschluss über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen einen anderen Gesellschafter.

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 09.08.2013; Aktenzeichen 11 O 58/12 KfH)

 

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Kammer für Handelssachen des LG Ulm vom 9.8.2013 - 11 O 58/12 KfH - gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 5.3.2014.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 25.000 EUR

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Es liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vor. Der Senat rät zur Zurücknahme der Berufung.

I. Der Senat hält das angefochtene Urteil für richtig. Es beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des LG hinsichtlich ihres Ausspruchs zu den in der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012 über den Ausschluss des Klägers und der V GmbH als Gesellschafter der Beklagten gefassten Beschlüsse.

a) Fraglich erscheint insoweit schon die Zulässigkeit der Berufung, die der Senat letztlich allerdings bejaht. Die Berufung wendet sich nicht gegen die tragende Erwägung des LG, wonach es sich um Beschlüsse handle, denen die erforderliche statuarische Grundlage fehle und die schon deshalb unwirksam seien. Sie greift den einschlägigen Ausspruch des angefochtenen Urteils allerdings mit dem gegen alle Aussprüche des landgerichtlichen Urteils gerichteten und damit auch den hier in Rede stehenden Ausspruch betreffenden (vgl. hierzu etwa Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rz. 37) Einwand an, es seien die Beschlussergebnisse hier - entgegen der Annahme des LG - durch einen Versammlungsleiter festgestellt worden und es stelle deshalb die kassatorische Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage, nicht - wie das LG annahm - die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO die zutreffende Klageart dar. Die Berufung geht zwar selbst nicht davon aus, dass diesem Aspekt entscheidende Bedeutung für die im Streitfall aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen zukomme. Darauf kommt es aber ebenso wenig an wie auf die Schlüssigkeit oder auch nur die Vertretbarkeit der gegebenen Berufungsbegründung (s. hierzu etwa Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rz. 34). Entscheidend ist, dass die Berufung immerhin auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Teils des Ausspruchs in dem angefochtenen Urteil zumindest einen einschlägigen Angriff erhebt, der - wäre er begründet - zur Abänderung des Urteils in diesem Punkt führen müsste, da das LG dann nicht dem im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO rechtshängig gemachten Begehren hätte stattgeben dürfen.

b) Die Berufung hat insoweit jedoch in der Sache keinen Erfolg.

aa) Zu Unrecht wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des LG, eine verbindliche Beschlussfeststellung, die ein Vorgehen im Wege der kassatorischen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage ermöglicht und geboten hätte (vgl. nur etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rz. 118), liege hinsichtlich der im Streit stehenden Beschlüsse nicht vor.

(1) Auch nach Auffassung des Senats war ein Versammlungsleiter mit Beschlussfeststellungskompetenz für die in Rede stehende Gesellschafterversammlung nicht bestellt. Die erfolgte Protokollierung (s. das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012, vorgelegt als Anlage K 1 in dem Verfahren 14 U 40/13 [dort Bl. 8 ff. d.A.] sowie als Anlage K 6 in dem Verfahren 14 U 41/13 [dort Bl. 82 ff. d.A.]) führt nicht zur verbindlichen Beschlussfe...

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