Entscheidungsstichwort (Thema)

Einordnung des Kostenanspruchs als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1, § 85; KO §§ 10, 55 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Aktenzeichen 4 O 165/95)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten wird das am 17.12.1996 verkündete Urteil des LG Stralsund (4 O 165/95) abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Berufungsbeklagten 38.869,86 DM nebst 14 % Zinsen

– auf 99,95 DM seit dem 6.2.1995,

– auf jeweils 2.073,12 DM seit dem 6.3.1995, 6.4.1995, 6.5.1995, 6.7.1995, 6.8.1995, 6.9.1995, 6.10.1995, 6.11.1995, 6.12.1995, 6.1.1996, 6.2.1996,

– auf jeweils 2.176,78 DM seit dem 6.3.1996, 6.4.1996, 6.5.1996, 6.6.1996, 6.7.1996,

4 % Zinsen auf 3.008,57 DM seit dem 1.9.1996 sowie jeweils 14 % Zinsen auf

493,62 DM für die Zeit vom 6.1.1996 bis 31.12.1997,

493,62 DM für die Zeit vom 6.2.1996 bis 31.12.1997,

493,62 DM für die Zeit vom 6.3.1996 bis 31.12.1997,

493,62 DM für die Zeit vom 6.4.1996 bis 31.12.1997,

493,62 DM für die Zeit vom 6.5.1996 bis 31.12.1997,

493,62 DM für die Zeit vom 6.6.1996 bis 31.12.1997,

493,62 DM für die Zeit vom 6.7.1996 bis 31.12.1997,

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 3/10 und der Gemeinschuldnerin – nicht der Konkursmasse – zu 7/10 auferlegt.

Die Kosten der Berufung haben der Beklagte zu 1/3 und die von dem Berufungsbeklagten verwaltete Konkursmasse zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsbeklagte darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Streitwert der Berufung: bis 130.000 DM, Wert für die Beweisgebühr: bis 6.000 DM. Beschwer des Berufungsbeklagten: über 60.000 DM, Beschwer des Beklagten: unter 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die W. KG, die spätere Gemeinschuldnerin, nahm den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten sowie auf Stellung der Mietkaution in Anspruch.

Der Beklagte und der Zeuge S. als Vertreter der Gemeinschuldnerin unterzeichneten am 3./10.2.1994 einen Mietvertrag über Räume im Gebäude G.-H.-Straße in S.

§ 1 Abs. 1a des Vertragstextes umschreibt den Vertragszweck mit „Nutzung als Architekturbüro und Ing. Büro für Bauwesen”.

Nach § 4 des Mietvertrages betrug die monatliche Grundmiete im Januar und Februar 1995 jeweils 4.936,20 DM; in der Folgezeit erhöhte sie sich gemäß Ziff. 3 der Zusatzvereinbarung für die Monate März 1995 bis Februar 1996 auf monatlich 5.182,80 DM und ab März 1996 auf monatlich 5.441,94 DM.

Ziff. 6 der Zusatzvereinbarung lautet:

„Änderung des § 12 – Zustand der Mieträume

Die Mieterin erkennt an, dass ihr der Zustand der Räume bekannt ist, billigt ihn und verzichtet auf etwaige Einwendungen und Ansprüche. Die Mieterin wird – soweit erforderlich – die Räume auf eigene Kosten in einen Zustand versetzen lassen, die ihr die Ausübung des in § 1 Ziff. 1a vereinbarten Zwecks ermöglicht.

Die Vermieterin verpflichtet sich, die Grundinstallation für Sanitär- und Elektrikarbeiten auf ihre Kosten durchführen zu lassen und als Malerarbeiten sämtliche Räume – ebenfalls auf ihre Kosten – mit Rauhfasertapete zu streichen. + Gasetagenheizung mit Kombitherme.”

Am unteren Rand der Seite 4 der Zusatzvereinbarung, unter den Unterschriften, fügte der Beklagte folgenden Vermerk hinzu:

„Der Mietvertrag tritt erst in Kraft, nachdem die ausstehenden Rechnungen der D.-Bauleitung GmbH (bei Fa. W. vorliegend) bezahlt wurden. Ausnahme: Teilschlussr. A.-markt 1.”

Für die Monate April bis August 1994 überwies die Fa. D.-Bauleitung die Mietraten an die Gemeinschuldnerin. Die erste Überweisung datiert vom 28.3.1994. In einem 38-seitigen Schreiben vom 21.7.1995 (Bl. 126 ff. d.A.) listete der Beklagte unter Aufrechterhaltung seines Standpunktes, der Mietvertrag sei nicht in Kraft getreten, Mängel des Mietobjekts auf und forderte die Gemeinschuldnerin zur Behebung der Mängel bis zum 31.8.1995 auf. Insbesondere beanstandete er nicht fachgerechte Malerarbeiten einschließlich Tapezierung in den Räumen, nicht bzw. nicht ordnungsgemäß schließende Fenster und Türen, schadhafte Fußböden, fehlende Schlüssel, Fensterbänke, Sockelleisten, Sanitäreinrichtungen, Küchenspüle, Heizkörper und Thermostatventile, Ersetzung des Glasdaches in Raum 8 durch ein Pappdach, unzureichenden Schallschutz in allen Räumen, Mängel im Haupteingangsbereich sowie die nicht fertiggestellten Außenanlagen.

Am 14.9.1995 setzte der Beklagte der Gemeinschuldnerin eine Nachfrist bis zum 25.9.1995. Mit Schreiben vom 18.10.1995 kündigte er unter Wiederholung seines Standpunktes, der Mietvertrag sei nicht in Kraft getreten, das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, sie habe die im Schreiben vom 21.7.1995 aufgezählten Mängel nicht beseitigt. Auch sei die Zusammenarbeit mit der Fa. D.-Bauleitung zum Erliegen gekommen.

Die Gemeinschuldnerin behauptete, der Beklagte habe die gemieteten Räume genutzt. Die v...

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