Leitsatz (amtlich)

1. Eine Bareinlage kann auch bei Gründung einer Einmann-GmbH grundsätzlich durch Barzahlung erbracht werden. Für eine solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, einen der zu erbringenden Einlage entsprechenden Bargeldbetrag dem Notar anlässlich der notariellen Beglaubigung der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vorzeigt und die Nummern der vorgezeigten Geldscheine festgehalten werden. Für eine wirksame Erbringung der Einlage ist vielmehr erforderlich, dass der zur Einlagezahlung bestimmte Bargeldbetrag aus dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters (und Geschäftsführers) weggegeben wird, der Bargeldbetrag in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt und die Zugehörigkeit zum Vermögen der zu gründenden GmbH für einen Außenstehenden objektiv erkennbar wird.

2. Die von der Rechtsprechung entwickelten besonderen Haftungsgrundsätze bei Aktivierung einer Vorrats-GmbH, nach denen die Aktivierung einer Neugründung gleichzustellen ist, lassen eine nach dem Gesetz sich ergebende Haftung des Gründers der Vorrats-GmbH für die Kapitalaufbringung (nach §§ 9a Abs. 1, 16 Abs. 3, 22 Abs. 1 GmbHG) unberührt.

3. Zum Hin- und Herzahlen, das die Erfüllung der Einlageverpflichtung ausschließt.

Ein solches Hin- und Herzahlen kann auch in einem "Zahlungskarussell" liegen, bei dem der Gründungsgesellschafter nach Anteilsveräußerung die geschuldete Einlage noch auf ein Konto der GmbH einzahlt, der Anteilserwerber (und neue Geschäftsführer der GmbH) den Einlagebetrag am Folgetag nahezu vollständig bar abhebt, seinerseits hierfür der GmbH Anlagegüter liefert und in einer der Einlagezahlung nahezu entsprechenden Höhe in Rechnung stellt und am gleichen Tag den Kaufpreis für den Anteilserwerb an den Gründungsgesellschafter zahlt, der damit einen seiner Einlagezahlung entsprechenden Gegenwert zurückerhält.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 15.12.2007; Aktenzeichen 13 O 494/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 15.12.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Osnabrück geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, 24.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2006 sowie weitere Zinsen i.H.v. 375 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH ist, nimmt den Beklagten als Gründungsgesellschafter und Rechtsvorgänger des Gesellschafters T. wegen angeblich ausstehender Stammeinlage in Anspruch.

Der Beklagte gründete im Januar 2004 als Alleingesellschafter die Insolvenzschuldnerin als Vorratsgesellschaft (8. B. GmbH) mit einem Stammkapital i.H.v. 25.000 EUR. Dieser Betrag sollte nach dem Gesellschaftsvertrag sofort als Bareinlage fällig sein.

Die GmbH wurde ins Handelsregister eingetragen. In der Anmeldung zur Handelsregistereintragung vom 13.1.2004 hatte der Beklagte als Geschäftsführer erklärt, dass ihm das Stammkapital von 25.000 EUR zur freien Verfügung stehe. Zum Nachweis dafür habe er dem Notarvertreter 50 im Einzelnen und mit ihren Nummern aufgeführte Fünfhunderteuroscheine vorgelegt habe.

Durch notariellen Vertrag vom 28.5.2004 veräußerte der Beklagte Geschäftsanteile an den Zimmermann T. von nominal 24.750 EUR und an den Maurer Br. von nominal 250 EUR zum Kaufpreis von insgesamt 28.526,11 EUR, worin von den Erwerbern übernommene Kosten enthalten waren.

Mit am gleichen Tag erfolgter außerordentlicher Gesellschafterversammlung wurden u.a. Firma und Firmensitz der GmbH geändert, der Beklagte als Geschäftsführer abberufen und der Anteilserwerber T. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Am 1.6.2004 zahlte der Beklagte auf ein inzwischen eingerichtetes Konto der Insolvenzschuldnerin 24.750 EUR und 250 EUR EUR ein. Der Anteilserwerber T. stellte der Insolvenzschuldnerin am 1.6.2004 für den Erwerb verschiedener Maschinen und Geräte einen Betrag i.H.v. 24.426,12 EUR in Rechnung. Am Folgetagen (2.6.2004) wurde vom neuen Geschäftsführer ein Betrag von 24.000 EUR vom Konto der Insolvenzschuldnerin in bar abgehoben, nach Darlegung des Klägers zur Bezahlung der Rechnung über die übernommenen Maschinen. Am 2.6.2004 hat der Beklagte vom Anteilserwerber T. einen Betrag von 24.750 EUR als Kaufpreis für den übertragenen Geschäftsanteil erhalten.

Im November 2004 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger hat als Insolvenzverwalter zunächst den Gesellschafter T. zur Zahlung der auf dessen Geschäf...

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