Leitsatz (amtlich)

1. Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 03. August 2017 - VII ZR 32/17 -, Rn. 14 juris).

2. Dies gilt grundsätzlich auch für Versicherungsvertreter im Sinne des § 92 HGB. Dass die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterliegen, steht der Annahme einer abschließenden Abrechnung über die dem Versicherungsvertreter zustehenden Provisionen nicht entgegen, denn mit Erhalt der Abrechnungen weiß der Versicherungsvertreter, welche Beträge als Stornoreserve einbehalten wurden.

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 15 HK O 11922/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 17.03.2017 wird folgt abgeändert:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 1) im Dezember 2010 vermittelt hat, und der folgende Auskünfte enthalten muss:

  • Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
  • Datum des Vertragsantrages
  • Versicherungsscheinnummer
  • Datum des Vertragsschlusses bzw. Ausstellungsdatum der Police
  • Datum des Versicherungsbeginns
  • Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte, Tarif, Verlängerung
  • Höhe des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie (netto)
  • Fälligkeit des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
  • Zahlungsweise
  • Datum des Eingangs des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
  • Summe der eingegangenen Beiträge bzw. Prämien
  • Laufzeit des Vertrages
  • Vertragsänderungen, auch mit Angabe zum Datum
  • Stornohaftungszeit bei Neu- und Ersatzverträgen
  • Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:

    • Datum der Stornierung, Rückbelastung, Rückbeitrag
    • Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag
    • Erhaltungsmaßnahmen
    • Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 05.08.2014 erteilten Buchauszug hinsichtlich folgender Auskünfte in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu ergänzen:

  • Datum des Antrags für Neu- und für Ersatzverträge
  • Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:

    • Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag
    • Erhaltungsmaßnahmen

3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 2) im Dezember 2010 vermittelt hat, und der folgende Auskünfte enthalten muss:

  • Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
  • Datum des Vertragsantrages
  • Versicherungsscheinnummer
  • Datum des Vertragsschlusses bzw. Ausstellungsdatum der Police
  • Datum des Versicherungsbeginns
  • Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte, Tarif, Verlängerung
  • Höhe des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie (netto)
  • Fälligkeit des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
  • Zahlungsweise
  • Datum des Eingangs des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
  • Summe der eingegangenen Beiträge bzw. Prämien
  • Laufzeit des Vertrages
  • Vertragsänderungen, auch mit Angabe zum Datum
  • Stornohaftungszeit bei Neu- und Ersatzverträgen
  • Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:

    • Datum der Stornierung, Rückbelastung, Rückbeitrag
    • Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag
    • Erhaltungsmaßnahmen
    • Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet

4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 05.08.2014 erteilten Buchauszug hinsichtlich folgender Auskünfte in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu ergänzen:

  • Datum des Antrags für Neu- und für Ersatzverträge
  • Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:

    • Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag
    • Erhaltungsmaßnahmen

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage auf der ersten Stufe abgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung, auch über die kosten des Berufungsverfahrens, bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger war Versicherungsvertreter bei beiden Beklagten und begehrt im Wege der Stufenklage Buchauszüge bzw. hilfsweise Ergänzung der erteilten Buchauszüge.

Er ist der Ansicht die Buchauszüge, die er für die Jahre 2011 bis 2014 erhalten hat, genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen, sie seien nicht nachvollziehbar.

Der Kläger hat beantragt:

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger gemäß § 87c Abs. 2 HGB einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 1) während ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge