Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung, Gesellschafterversammlung, Gesellschaft, Abtretung, Berufung, Anfechtungsklage, Schadensersatzanspruch, Ausschluss, Gesellschafter, Beteiligung, Ermessen, Dienstleistungen, Einziehung, Zahlung, Zahlung einer Abfindung, Beschluss der Hauptversammlung, Ermessen des Gerichts

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.11.2020; Aktenzeichen 13 HK O 19353/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.11.2020, Az. 13 HK O 19353/18 in Ziffer 1 des Tenors wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2018 zum Tagesordnungspunkt 2 folgender Beschluss gefasst wurde:

"2.1 Gegen den Gesellschafter W. G. wird eine Klage auf Ausschluss aus der Gesellschaft und auf Einziehung seines Geschäftsanteils an der ... Wohnungsbaugesellschaft M. mbH gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe des wahren Wertes seiner Beteiligung erhoben.

2.2 Der Gesellschafter J. K. wird ermächtigt, die Gesellschaft bei der Ausschlussklage zu vertreten."

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je die Hälfte.

Von den Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger die Hälfte; im Übrigen trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst.

4. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2018.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsgegenstand die Beteiligung an Projektgesellschaften zur Entwicklung und Realisierung von Bauvorhaben sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen ist. Das Stammkapital beträgt 25.000,00 EUR und ist voll eingezahlt. Die Satzung der Beklagten enthält keine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters oder zur Einziehung der Anteile eines Gesellschafters. Alleingesellschafter war zunächst Dr. W. K.

Am 19.11.2009 veräußerte und übertrug Dr. W. K. jeweils 50% der Anteile an der Beklagten an den Kläger, den Sohn des Dr. W. K., und an W. Ku. gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 25.000,00 EUR, der von den beiden Erwerbern je zur Hälfte gezahlt wurde.

Am 21.09.2017 übernahm der Nebenintervenient in Vollzug einer Urkunde des Notars F. H. den Geschäftsanteil des W. Ku.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2018 (Anl. 7) reichte der Kläger beim Landgericht München I eine Klageschrift ein, in der er die Stellung folgender Anträge ankündigte:

"1. Unter Abänderung des am 28.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Aktenzeichen 16 HK O 10218/18 wird der Beklagte aus der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB ...28 eingetragenen ... Wohnbaugesellschaft M. mbH ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft (Nr. 2 der Gesellschafterliste) nach Wahl des Klägers gegen Zahlung einer der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung eingezogen oder der Kläger für befugt erklärt, die Abtretung des Geschäftsanteils des Beklagten (Nr. 2 der Gesellschafterliste) an sich, die Gesellschaft oder einen Dritten herbeizuführen.

Hilfsweise:

2. Unter Abänderung des am 28.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Aktenzeichen 16 HK O 10218/18 wird der Beklagte aus der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB .28 eingetragenen ... Wohnbaugesellschaft M. mbH unter der Bedingung ausgeschlossen, dass die Gesellschaft innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung an den Beklagten einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zahlt. Unter dieser Bedingung wird der Kläger für befugt erklärt, die Abtretung des Geschäftsanteils des Beklagten (Nr. 2 der Gesellschafterliste) an sich, die Gesellschaft oder einen Dritten herbeizuführen."

Das Verfahren wurde beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 16 HK O 10218/18 geführt. Dortiger Beklagter war der hiesige Nebenintervenient.

Mit Beschluss vom 20.07.2018, Az. HRB 156828 (Fall 7), laut Anl. B 16 bestellte das Amtsgericht München Herrn A. S. zum Notgeschäftsführer der Beklagten.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2018 (Anl. 9) lud der Kläger zu einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 28.11.2018 ein. TOP 2 der Tagesordnung lautete:

"Ausschließung des Gesellschafters W. G. aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund durch Erhebung einer Ausschlussklage und Einziehung seines Geschäftsanteils an der ... Wohnungsbaugesellschaft M. mbH gegen Abfindung in Höhe des Wertes seiner Beteiligung.

a) Gegen den Gesellschafter W. G. wird eine Klage auf Ausschluss aus der Gesellschaft und auf Einziehung seines Geschäftsanteils an der ... Wohnungsbaugesellschaft M. mbH gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe des wahren Wertes seiner Beteiligung erhoben.

b) Der Gesc...

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