Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlußanfechtung. Gesellschaftsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Anfechtungsklage gegen die Einziehung eines Geschäftsanteils.

 

Normenkette

GmbHG § 51; ZPO §§ 61, 69; AktG §§ 243, 248

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 11.12.1996; Aktenzeichen 2 HKO 6470/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.12.1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außerordentlichen Kosten der Beklagten, die diese selbst trägt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Nebenintervenientin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 35.000,– abwenden, wenn nicht die Klageparteien vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Wert der Beschwer der Nebenintervenientin im Berufungsverfahren wird auf DM 250.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19.02.1996, mit dem ihre Geschäftsanteile eingezogen worden sind.

Die Beklagte, GmbH mit einem Stammkapital von DM 200.000, war bis Dezember 1994 eine 100 %-ige Tochter der Nebenintervenientin. Zum besagten Zeitpunkt erwarben der Kläger zu 1) einen Geschäftsanteil in Höhe von DM 20.000 und die Kläger zu 2), ein Zusammenschluß von Mitarbeitern der Beklagten, einen Geschäftsanteil in Höhe von DM 30.000. Der Nebenintervenientin verblieb als Mehrheitsgesellschafterin ein Geschäftsanteil von DM 150.000.

Zur Satzung der Beklagten wird auf die Anlage zu dem Protokoll der Sitzung vom 11.12.1996 (Bl. 56/60 d.A.) Bezug genommen. Die Satzung enthält u. a. folgende Regelung:

㤠11

Einziehung und Übertragung

1. Die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist jederzeit zulässig.

Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenn

c) in seiner Person ein wichtiger Grund, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt (z. B. gröbliche Verletzung der Gesellschafterpflichten) gegeben ist.

in allen Fällen der Zwangseinziehung erfolgt die Beschlußfassung der Gesellschafter mit 70 % Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht hat. Liegen die Einziehungsvoraussetzungen nur in der Person eines Mitberechtigten vor, so haben sie alle gegen sich gelten zu lassen, wenn ein Geschäftsanteil mehreren ungeteilt zusteht.

3. im Falle der Einziehung oder Übertragung gemäß Abs. 1 c ist das nach der letzten Jahresbilanz buchmäßig auf den eingezogenen Geschäftsanteil entfallende Vermögen der Gesellschaft zu vergüten. In allen übrigen Fällen der Einziehung oder Übertragung von Geschäftsanteilen gemäß § 11 der Satzung ist dem betroffenen Gesellschafter ein Entgelt zu zahlen, daß sich nach § 13 dieser Satzung bestimmt.

4. Die Einziehung oder Übertragung ist nur unter Beachtung des § 30 Abs. 1 GmbHG zulässig.”

Die Kläger und die Nebenintervenienten gerieten im folgenden alsbald in Streit über Rechtsgrund und Höhe einer von der Beklagten an die Nebenintervenientin zu entrichtenden Managementabgabe. Die Auseinandersetzungen führten im März 1995 zur Abberufung eines Geschäftsführers der Beklagten, der zugleich Vorstandsmitglied der Nebenintervenientin war. Im Frühjahr und Herbst 1995 führte der Geschäftsführer der Kläger zu 2), … Gespräche im einzelnen streitigen Inhalts mit der Hausbank der Nebenintervenientin sowie einer weiteren Bank, bei denen u. a. das Problem der Managementabgabe erörtert wurde. Beide Banken standen zu diesem Zeitpunkt in Verhandlungen mit der Nebenintervenientin über die Gewährung von Darlehen. In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 04.12.1995 einigten sich die Gesellschafter dann dahingehend, daß vorerst eine monatliche Managementabgabe von DM 55.000 für das Jahr 1995 angesetzt werden solle, daß die tatsächlichen Leistungen der Nebenintervenientin durch den Finanzprokuristen der Nebenintervenientin ermittelt und ermittelte Mehr- oder Minderbeträge ausgeglichen werden sollten; soweit die Kostenaufstellung nicht akzeptiert werden könne, sollte gemeinsam ein neutraler Wirtschaftsprüfer eingeschaltet werden.

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19.12.1995 wurde unter Top 6 die zwischenzeitlich erstellte Kostenaufstellung vorgelegt. Sie wies aus, daß von der Nebenintervenientin im Jahre 1995 Leistungen im Wert von DM 965.833,75 erbracht worden seien, im gleichen Zeitraum war eine Managementabgabe in Höhe von DM 1.046.752,92 abgeführt worden. Die Gesellschafterversammlung beschloß hierauf einstimmig, daß der Differenzbetrag von 80.919,20 DM an die Beklagte zurückzuzahlen sei. Die Klägerin hatte die Richtigkeit der vorgelegten Aufstellung allerdings bezweifelt. Ihr Beschlußvorschlag, weitere Gelder von der Nebenintervenientin zurückzufordern, fand indessen keine Mehrheit.

Als weiterer Tagesordnungspunkt (Top 7) stand am 19.12.1995 auch die Einziehung bzw. Übertragung der Geschäftsanteile der Nebenintervenientin auf der Ta...

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