Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Buchauszugserteilungsanspruch als Hilfsanspruch wird gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch als eigentlicher Hauptanspruch verjährt ist.

2. Die Verjährungsfrist für die Erteilung des Buchauszugs beginnt erst, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter für den entsprechenden Zeitraum eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (ebenso BGH BeckRS 2017, 121447).

3. Eine einvernehmliche allgemeine Aufhebung einer im Handelsvertretervertrag vereinbarten Branchensperre kann nicht angenommen werden, wenn die Parteien (nachträglich) für jedes Tätigwerden des Handelsvertreters in dieser Branche die Notwendigkeit eines speziellen Auftrages festgelegt haben.

4. Die den Provisionsanspruch selbst regelnde Vorschrift des § 87 HGB ist - anders als der nur Vereinbarungen über die Fälligkeit des Provisionsanspruchs betreffende § 87a HGB - dispositiv.

 

Normenkette

BGB §§ 117, 147, 188 Abs. 2, §§ 195, 199, 204 Abs. 1 Nr. 1; HGB §§ 87, 87a, 87c Abs. 2, §§ 89b, 307; ZPO §§ 167, 286

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 11.05.2017; Aktenzeichen 8 HK O 13704/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017, Az. 8 HK O 13704/15, in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum, für den die Beklagte dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen hat, am 04.08.2005 beginnt.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel.

4. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017, Az. 8 HK O 13704/15, soweit es nicht abgeändert wurde, sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A. Die Parteien streiten um die Erteilung eines Buchauszugs.

Die Beklagte veranstaltet die T.-Festivals in M. Der Kläger vermittelte auf der Grundlage einer am 22.07.1998 von den Parteien geschlossenen "Vereinbarung über die Akquisition von Sponsoren" (Anl. K 1) als selbständiger Handelsvertreter der Beklagten Sponsoren, wobei über die Reichweite des Vertrages und seine nachfolgenden Änderungen Streit zwischen den Parteien besteht. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst die Erteilung eines Buchauszuges und sodann Zahlung der nach Erteilung des Buchauszuges zu beziffernden Provisionen.

Der Kläger beantragte in der ersten Stufe:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum ab 04.08.2005 bis 06.02.2017 einen Buchauszug zu erteilen, der eine geordnete Auskunft über sämtliche Sponsorenverträge (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäfte, Sponsoren-Medienkooperationen, Gastro-Sponsoren-Gegengeschäfte, Sponsoren-Firmenfeiern und Anzeigensponsoren) der Beklagten einschließlich Namen und Anschrift der Vertragspartner, Gegenstand und Menge der Leistungen, Leistungsdaten, Netto- und Bruttopreisen, Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften beinhaltet.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 11.05.2017 (Az. 8 HK O 13704/15) die Beklagte in der Auskunftsstufe verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum ab 01.12.2011 bis 06.02.2017 einen Buchauszug zu erteilen, der eine geordnete Auskunft über sämtliche Sponsorenverträge der Beklagten (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäften, Sponsoren-Medienkooperationen, Anzeigensponsoren sowie Sponsoren-Firmenfeiern, bei denen die Firma mindestens 60.000,00 EUR bezahlt hat) einschließlich Namen und Anschrift der Vertragspartner, Gegenstand und Menge der Leistungen, Leistungsdaten, Netto- und Bruttopreisen, Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften beinhaltet. Dies gilt jedoch nicht für Sponsorenverträge mit Brauereien, Versicherungen und Banken mit Ausnahme folgender Bankhäuser: Bankhaus M., F. & Co., M.L. und B. V.bank. Dies gilt ferner nicht für Sponsorenverträge mit der H., der MVG, A. B., SAE und R. B.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage auf Erteilung eines Buchauszuges abgewiesen.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Teilurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags sein Klageziel hinsichtlich der Erteilung eines Buchauszugs mit Ausnahme von Sponsorenverträgen der Firma SAE GmbH weiter.

Der Kläger beantragt,

Unter Abänderung des am 11.05.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 8 HK O 13704/15, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum ab 04.08.2005 bis 06.02.2017 einen Buchauszug zu erteilen, der eine geordnete Auskunft über sämtliche Sponsorenverträge (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäfte, Sponsoren-Medienkooperationen, Gastro-Sponsoren-Gegengeschäfte, Sponsoren-Firmenfeiern und Anzeigensponsoren) der Beklagten einschließlich Namen und Anschrift der Vertragspartner, Gegenstand und Menge der Leistungen, Leistungsdaten, Netto- und B...

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