Leitsatz (amtlich)

Auch wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst wird, besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort. Der Erbe oder dessen Rechtsnachfolger kann daher im Wege der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter eingetragen werden.

 

Normenkette

GBO § 22; BGB § 727

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Beschluss vom 28.12.2009; Aktenzeichen Bl. 4273 und Bl. 6601)

 

Tenor

Der Beschluss des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 28.12.2009 wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen,

1. die Fortsetzung der im Grundbuch des AG Rosenheim von B., Bl. xxx, als Eigentümerin ausgewiesenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus M. A., T. Z. und C. A., nach dem Ableben des Gesellschafters C. A. zu vermerken und das Grundbuch insoweit zu berichtigen, als nunmehr anstelle der Beteiligten zu 1 die Beteiligte zu 2 Gesellschafterin der Beteiligten zu 4 ist;

2. die Beteiligte zu 2 gemäß Bewilligung vom 23.12.2004 als Miteigentümerin des Grundstücks Flst xxx, Grundbuch von B. Bl. Nr. xxx, einzutragen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Neben der Beteiligten zu 3 war Gesellschafter der am 22.7.1998 verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 1, dessen Alleinerbin laut Erbschein vom 12.11.1998 die Beteiligte zu 1 ist. Alle drei Personen sind "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Der Beteiligten zu 1 gehört ferner als Miteigentümerin zu ¾ ein weiteres Grundstück.

Dem Grundbuchamt liegt der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag der am 15.2.1956 ursprünglich als OHG gegründeten GbR vor. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Nachfolgeregelung für den Fall, dass der Ehemann der Beteiligten zu 1 verstirbt.

Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2004 überließ die Beteiligte zu 1 u.a. der Beteiligten zu 2 ihren Gesellschaftsanteil von "intern 75 %" an der GbR und trat diesen an die Erwerberin ab. Die Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 3 bewilligten die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der neuen Berechtigten. Die Mitgesellschafterin stimmte der Abtretung des Gesellschaftsanteils überdies in öffentlich beglaubigter Form zu. Die Beteiligte zu 1 veräußerte außerdem ihren Miteigentumsanteil an dem weiteren Grundstück an die Beteiligte zu 2. Dazu sind Auflassung und Bewilligung erklärt; der Eintragungsantrag ist gestellt. Am 4./7.12.2009 schlossen die Beteiligte zu 2 und die weitere Gesellschafterin ungeachtet des Vorliegens eines Auflösungsgrundes eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gesellschaft. Sie bewilligten und beantragten, die Fortsetzung der Gesellschaft im Grundbuch zu vermerken.

Den Vollzugsantrag vom 21.12.2009, das Grundbuch hinsichtlich des Gesellschaftsanteils zu berichtigen sowie die Beteiligte zu 2 als Miteigentümerin einzutragen, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 28.12.2009 zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die GbR mit dem Tod des Ehemannes der Beteiligten zu 1 beendet sei, da der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ablebens keine Regelungen enthalte. Damit sei die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Beteiligte zu 2 unwirksam. Die Fortsetzungsvereinbarung sei ohne Rechtswirkungen, da dies an der Auflösung der Gesellschaft nichts ändere. Es bedürfe vielmehr einer vertraglichen Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens gem. § 730 Abs. 1 BGB unter Mitwirkung der bisherigen Gesellschafterin - der Beteiligten zu 1 - bei anschließender oder möglicherweise gleichzeitiger Neugründung der GbR. Da der genannte Mangel nicht heilbar sei, sei von einer Zwischenverfügung abzusehen und der Antrag sofort zurückzuweisen.

Die Zurückweisung erstrecke sich auch auf die Überlassung des Miteigentumsanteils, weil die Urkunde einen Teilvollzug weder vorsehe noch dieser beantragt sei.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Diese wird damit begründet, dass auch dann, wenn nach dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst sei, von den verbleibenden Gesellschaftern deren Fortsetzung beschlossen werden könne.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige (§ 71 Abs. 1, § 73 i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO) Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Soweit die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Gesellschafterin der GbR beantragt wird, handelt es sich um einen Berichtigungsantrag gem. § 22 Abs. 1 GBO. Erforderlich ist dazu entweder der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. Dem-harter GBO 27. Aufl., § 22 Rz. 28) oder Berichtigungsbewilligungen aller in Frage kommender Berechtigter und die Zustimmung des neuen Gesellschafters (§ 22 Abs. 2 GBO) je in der Form des § 29 Abs. 1 GBO (Böhringer Rpfleger 2009, 537/541; DNotI-Rep. 2010, 145/146).

a) War die Übertragung des Gesellschaftsanteils wirksam und konnte die Beteiligte zu 1 über diesen verfügen, so ist nunmehr das Grundbuch als unrichtig anzusehen. Im Grundbuch sind die ursprünglic...

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